Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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betrauten Personen zu überwachen und, sofern sich Anstände ergeben, hiervon der 
Stelle, welche die Bestallung erteilt hat, Mitteilung zu machen sowie gegebenen— 
falls die Zurücknahme der Bestallung zu beantragen. Sie kann selbst Probe- 
nehmer anstellen, die alsdann an die Stelle der unter Ziffer 2 genannten treten. 
Die Kaliwerksbesitzer haben solchen Probenehmern geeignete Diensträume nebst 
der erforderlichen Beleuchtung und Heizung sowie geeignete Einrichtungen zum 
Mahlen und Mischen der Proben in unmittelbarer Nähe der Verladestelle für 
die Kalisalze zur ausschließlichen Benutzung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
IV. Der Reichskanzler kann die vorstehenden Probenahmevorschriften durch 
weitere Vorschriften ergänzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster A. 
Empfängermuster 
aus Wagen - 
Salzsort::. 
Mengeg: , dz Säcke lose 
verladen am 19. . von (Lieferwerk) . 
Empfänger: □ 
Station: 
  
Datum der Probenahme: 
  
Unterschriften: 
a) des Probenehmers: 
b) des Zeugen: ;;;;„„ 
  
 
	        
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