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Muster B.
Hrobenahme-Bescheinigung für Kalisalze.
Wir bescheinigen, daß die Probenahme aus Wagen Nr. —
Inhalt:...........................................................................
Sackzahl..................... loseGewicht.................. »verladen am.......................... 19...........
stationen geltenden Vorschriften am heutigen Tage erfolgt ist.
Ort:.. . Datum:
Unterschriften:
a) des Probenehmers: „ 44 ,
b) des Zeugen ,
(Rückselte von Muster B.)
Vorschriften für die Entnahme von Empfängerproben.
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Die Entnahme der Proben hat unmittelbar bei Ankunft der Sendung
durch einen Beamten einer deutschen staatlichen oder unter öffentlicher Aufsicht
stehenden Versuchsanstalt oder einen deutschen öffentlichen Handelschemiker oder
einen vereideten, öffentlich angestellten Probenehmer oder, sofern ein solcher Sach-
verständiger nicht erreichbar ist, unter Zuziehung eines unbeteiligten einwand-
freien, mit diesen Bestimmungen bekannt zu machenden Zeugen zu erfolgen. Die
Proben sind mit Probestechern aus der Mitte jedes fünften Sackes unter Ausschluß
feuchter oder beschädigter Säcke oder bei loser Verladung an so viel verschiedenen
Stellen zu entnehmen, daß auf je 5 Doppelzentner mindestens eine Probe entfällt;
die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitzlänge von mindestens 1 Meter,
bei gesackter von mindestens 0,75 Meter haben. Die hierbei gewonnene Menge
ist auf trockener und reiner Unterlage fein zu zerkleinern und sorgfältig zu mischen,
worauf von ihr zwei etwa 200 Gramm fassende, rein und trocken gehaltene Gläser
zu füllen und mit einem vom Probenehmer außgefertigten Zettel nach Muster A
zu bekleben sind. Ein gleicher Zettel ist zusammengefaltet in jedes Glas zu legen.
Die Gläser sind zu versiegeln. Daß die Probe ordnungsmäßig gezogen ist, wird
vom Probenehmer sowie von dem Zeugen unter Verwendung von Vordrucken
nach dem umstehenden Muster in doppelter Ausfertigung bescheinigt. Von der
Probe ist ein Glas mit einer Ausfertigung der vorstehenden Bescheinigung zur
Kontrollanalyse an eine deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende
Versuchsanstalt oder an einen deutschen öffentlichen Handelschemiker zu senden.
Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung mindestens
fünf Wochen lang und, sofern Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung der
Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren.