Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 260 — 
Muster B. 
  
Hrobenahme-Bescheinigung für Kalisalze. 
Wir bescheinigen, daß die Probenahme aus Wagen Nr. — 
Inhalt:........................................................................... 
Sackzahl..................... loseGewicht.................. »verladen am.......................... 19........... 
  
  
  
  
stationen geltenden Vorschriften am heutigen Tage erfolgt ist. 
Ort:.. . Datum: 
Unterschriften: 
a) des Probenehmers: „ 44 , 
b) des Zeugen , 
  
  
  
  
(Rückselte von Muster B.) 
Vorschriften für die Entnahme von Empfängerproben. 
— ————— — — — 
Die Entnahme der Proben hat unmittelbar bei Ankunft der Sendung 
durch einen Beamten einer deutschen staatlichen oder unter öffentlicher Aufsicht 
stehenden Versuchsanstalt oder einen deutschen öffentlichen Handelschemiker oder 
einen vereideten, öffentlich angestellten Probenehmer oder, sofern ein solcher Sach- 
verständiger nicht erreichbar ist, unter Zuziehung eines unbeteiligten einwand- 
freien, mit diesen Bestimmungen bekannt zu machenden Zeugen zu erfolgen. Die 
Proben sind mit Probestechern aus der Mitte jedes fünften Sackes unter Ausschluß 
feuchter oder beschädigter Säcke oder bei loser Verladung an so viel verschiedenen 
Stellen zu entnehmen, daß auf je 5 Doppelzentner mindestens eine Probe entfällt; 
die Probestecher müssen bei loser Ware eine Schlitzlänge von mindestens 1 Meter, 
bei gesackter von mindestens 0,75 Meter haben. Die hierbei gewonnene Menge 
ist auf trockener und reiner Unterlage fein zu zerkleinern und sorgfältig zu mischen, 
worauf von ihr zwei etwa 200 Gramm fassende, rein und trocken gehaltene Gläser 
zu füllen und mit einem vom Probenehmer außgefertigten Zettel nach Muster A 
zu bekleben sind. Ein gleicher Zettel ist zusammengefaltet in jedes Glas zu legen. 
Die Gläser sind zu versiegeln. Daß die Probe ordnungsmäßig gezogen ist, wird 
vom Probenehmer sowie von dem Zeugen unter Verwendung von Vordrucken 
nach dem umstehenden Muster in doppelter Ausfertigung bescheinigt. Von der 
Probe ist ein Glas mit einer Ausfertigung der vorstehenden Bescheinigung zur 
Kontrollanalyse an eine deutsche staatliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende 
Versuchsanstalt oder an einen deutschen öffentlichen Handelschemiker zu senden. 
Das zweite Glas ist mit der zweiten Ausfertigung der Bescheinigung mindestens 
fünf Wochen lang und, sofern Beschwerde erhoben wird, bis zur Erledigung der 
Beschwerde unter Verschluß aufzubewahren. 
 
	        
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