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3. alle auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellte (Spalte 24), sowie
alle nicht auffindbare (Spalte 21) oder der Impfung vorschriftswidrig
entzogene (Spalte 25) Kinder.
Jede von der Entwickelung mindestens einer wohlausgebildeten Vaccinepustel
Heseäle Impsung ist als eine solche „von Erfolg“ zu verzeichnen.
der Wiederimpfung treten nicht immer Pusteln auf, welche
mit allen charakteristischen Merkmalen versehen sind. Als Wiederimpfung
von Erfolg ist eine solche anzusehen, nach welcher sich am Tage der Nachschau
mindestens eine mehr oder weniger eingetrocknete Pustel oder die
Borke von einer oder mehreren rasch in ihrer Entwickelung verlaufenen
Pusteln vorfindet.