Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Belieben

128

2156,
2181

319

657

kann  die  Befriedigung  nach  seinem
B.  aus  jedem  der  Grundstücke  ganz
oder  zu  einem  Teile  suchen.
Kauf.
Bei  einem  Kauf  auf  Probe  oder  auf
Besicht  steht  die  Billigung  des  gekauften
Gegenstandes  im  B.  des  Käufers.
Schuldverhältnis.
Schulden  mehrere  eine  Leistung  in
der  Weise,  daß  jeder  die  ganze  Leistung
zu  bewirken  verpflichtet,  der  Gläubiger
aber  die  Leistung  nur  einmal  zu
fordern  berechtigt  ist  (Gesamtschuldner),
so  kann  der  Gläubiger  die  Leistung
nach  seinem  B.  von  jedem  der  Schuldner
ganz  oder  zu  einem  Teile  fordern.
Bis  zur  Bewirkung  der  ganzen
Leistung  bleiben  sämtliche  Schuldner
verpflichtet.
Sind  mehrere  eine  Leistung  in  der
Weise  zu  fordern  berechtigt,  daß  jeder
die  ganze  Leistung  fordern  kann,  der
Schuldner  aber  die  Leistung  nur  einmal
  zu  bewirken  verpflichtet  ist  (Gesamtgläubiger),
  so  kann  der  Schuldner
nech  seinem  B.  an  jeden  der  Gläubiger
  leisten.  Dies  gilt  auch  dann,
wenn  einer  der  Gläubiger  bereits
Klage  auf  die  Leistung  erhoben  hat.
Testament.
2192  s.  Vertrag  319.
Ist  die  Zeit  der  Erfüllung  eines
Vermächtnisses  dem  freien  B.  des
Beschwerten  überlassen,  so  wird  die
Leistung  im  Zweifel  mit  dem  Tode
des  Beschwerten  fällig.  2192.
Vertrag.
Soll  der  Dritte  die  Bestimmung  der
Leistung  nach  freiem  B.  treffen,  so  ist
der  Vertrag  unwirksam,  wenn  der  Dritte
die  Bestimmung  nicht  treffen  kann
oder  will  oder  wenn  er  sie  verzögert.

Belohnung.

Auslobung  659—661
lobung  —  Auslobung.

s.  Aus-326



 

 

8
1842

1854

614

Bemessung

Bemerkung.

Vormundschaft.

Ist  ein  Gegenvormund  vorhanden
oder  zu  bestellen,  so  hat  ihm  der
Vormund  die  Rechnung  über  seine
Vermögensverwaltung  unter  Nachweisung
  des  Vermögensbestandes  vorzulegen.
  Der  Gegenvormund  hat  die
Rechnung  mit  den  B.  zu  versehen,
zu  denen  die  Prüfung  ihm  Anlaß
giebt.  1891.

Ist  im  Falle  befreiter  Vormundschaft
ein  Gegenvormund  vorhanden  oder
zu  bestellen,  so  hat  ihm  der  Vormund
die  Übersicht  über  den  Bestand  des
seiner  Verwaltung  unterliegenden  Vermögens
  unter  Nachweisung  des  Vermögensbestandes
  vorzulegen.  Der
Vormund  hat  die  Übersicht  mit  den
B.  zu  versehen,  zu  denen  die  Prüfung
ihm  Anlaß  giebt.  1855,  1856,  1903,
1917.

Bemessung.

Dienstvertrag.

Die  Vergütung  ist  nach  der  Leistung
der  Dienste  zu  entrichten.  Ist  die
Vergütung  nach  Zeitabschnitten  bemessen,
  so  ist  sie  nach  dem  Ablaufe
der  einzelnen  Zeitabschnitte  zu  entrichten.


Ist  die  Vergütung  nach  Tagen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  des
Dienstverhältnisses  an  jedem  Tage
für  den  folgenden  Tag  zulässig.

Ist  die  Vergütung  nach  Wochen  bemessen,
  so  ist  die  Kündigung  nur  für
den  Schluß  einer  Kalenderwoche  zulässig,
  sie  hat  spätestens  am  ersten
Werktage  der  Woche  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Monaten
bemessen,  so  ist  die  Kündigung  nur
für  den  Schluß  eines  Kalendermonats
zulässig;  sie  hat  spätestens  am  fünfzehnten
  des  Monats  zu  erfolgen.

Ist  die  Vergütung  nach  Vierteljahren