Belieben
128
2156,
2181
319
657
kann die Befriedigung nach seinem
B. aus jedem der Grundstücke ganz
oder zu einem Teile suchen.
Kauf.
Bei einem Kauf auf Probe oder auf
Besicht steht die Billigung des gekauften
Gegenstandes im B. des Käufers.
Schuldverhältnis.
Schulden mehrere eine Leistung in
der Weise, daß jeder die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu
fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner),
so kann der Gläubiger die Leistung
nach seinem B. von jedem der Schuldner
ganz oder zu einem Teile fordern.
Bis zur Bewirkung der ganzen
Leistung bleiben sämtliche Schuldner
verpflichtet.
Sind mehrere eine Leistung in der
Weise zu fordern berechtigt, daß jeder
die ganze Leistung fordern kann, der
Schuldner aber die Leistung nur einmal
zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger),
so kann der Schuldner
nech seinem B. an jeden der Gläubiger
leisten. Dies gilt auch dann,
wenn einer der Gläubiger bereits
Klage auf die Leistung erhoben hat.
Testament.
2192 s. Vertrag 319.
Ist die Zeit der Erfüllung eines
Vermächtnisses dem freien B. des
Beschwerten überlassen, so wird die
Leistung im Zweifel mit dem Tode
des Beschwerten fällig. 2192.
Vertrag.
Soll der Dritte die Bestimmung der
Leistung nach freiem B. treffen, so ist
der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte
die Bestimmung nicht treffen kann
oder will oder wenn er sie verzögert.
Belohnung.
Auslobung 659—661
lobung — Auslobung.
s. Aus-326
8
1842
1854
614
Bemessung
Bemerkung.
Vormundschaft.
Ist ein Gegenvormund vorhanden
oder zu bestellen, so hat ihm der
Vormund die Rechnung über seine
Vermögensverwaltung unter Nachweisung
des Vermögensbestandes vorzulegen.
Der Gegenvormund hat die
Rechnung mit den B. zu versehen,
zu denen die Prüfung ihm Anlaß
giebt. 1891.
Ist im Falle befreiter Vormundschaft
ein Gegenvormund vorhanden oder
zu bestellen, so hat ihm der Vormund
die Übersicht über den Bestand des
seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens
unter Nachweisung des Vermögensbestandes
vorzulegen. Der
Vormund hat die Übersicht mit den
B. zu versehen, zu denen die Prüfung
ihm Anlaß giebt. 1855, 1856, 1903,
1917.
Bemessung.
Dienstvertrag.
Die Vergütung ist nach der Leistung
der Dienste zu entrichten. Ist die
Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen,
so ist sie nach dem Ablaufe
der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
Ist die Vergütung nach Tagen bemessen,
so ist die Kündigung des
Dienstverhältnisses an jedem Tage
für den folgenden Tag zulässig.
Ist die Vergütung nach Wochen bemessen,
so ist die Kündigung nur für
den Schluß einer Kalenderwoche zulässig,
sie hat spätestens am ersten
Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalendermonats
zulässig; sie hat spätestens am fünfzehnten
des Monats zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Vierteljahren