2 Begriff und
Arten.
3. Inhalt und
Umfang.
426. Beschränkte persönliche Dienstbärkeiten. (599.
aller Verfügungen über die Sache, welche der Ertragsziehung diena,
gewähren, sondern nur auf einzelne Nutzungen und Befugnisse
gerichtet sind, und daß ihr Gegenstand wie bei der Grunddienstbarkeit
nur Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sein
können (§ 1017 B. G. B., Art. 63, 68, 196 E.G. z. B. G. B.).
2. Das B. G.B. kennt zwei Arten der beschränkten persönlichen
Dienstbarkeiten, nämlich:
a) Diejenige Grundstücksbelastung, nach welcher der Begünstigte
berechtigt ist, das Grundstück in einzeluen
Beziehungen zu benutzen oder ihm eine sonstige Befugniß
zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit
bilden kann, z. B. 100 Stück Torf zu stechen, ein bestimmtes
Maß Holz zu sammeln, einen Weg zu benutzen
(8 1090 B. G.B.).
b) Diejenige Bestellung eines Rechtes, inhalts deren der
Berechtigte ein Gebäude oder einen Theil eines Gebäudes
unter Ausschluß des Eigenthümers als Wohnung
benutzen darf (Wohnungsrecht habitatio §1093 B. G. B.).
3. Ihrem Charakter 5 entsprechend, finden folgende Vorschriften über
Grunddienstbarkeiten Anwendung: 88 1020—1024, 1026—1029,
1061 B. G. B. (vgl. oben S. 388 ff.). Für das Wohnungsrecht, dessen
Inhalt sich dem Nießbrauch nähert, gelten entsprechend die Bestimmungen
der §§ 1031, 1034, 1036, 1037 Abs. 1, 1041, 1042, 1044,
1049, 1050, 1057, 1062 B. G.B.
Der Inhalt und Umfang der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten
ist kein gesetzlich begrenzter, sondern wird durch den Begründungsakt
des Näheren bestimmt. Im Zweifel entscheidet das persönliche
Bedürfniß des Berechtigten unter billiger Berücksichtigung seiner
Haushaltung oder seines Geschäftsbetriebes 3) (§ 1091 B. G. B.). Beim
Wohnungsrecht insbesondere ist der Berechtigte befugt, seine Familie,
sowie die zur standesmäßigen Bedienung oder zur Pflege erforderlichen
Personen in die Wohnung aufzunehmen (§ 1093 Abs. 2 B. G.).
Diese gesetzliche Ausdehnung des Wohnungerechts kann durch Vereinbarung
beschränkt werden.
Abweichend von den Bestimmungen fur die Grunddienstbarkeiten
ind den Niehbrauch sind die beschränkten persönlichen. Dienstbarkeiten
) Nach der gemeinrechtlichen Theorie „irregulöre Personalst er bituten“ genani
5) Mot. III, S. 567. .