Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
332 
  
Zollsatz 
des deutschen 2 für 1 Doppel- 
allgemeinen Benennung der Gegenstände zentner 
arifs Mark 
799 bearbeitet: 
von mehr als 150 Kilogrim. 5,50 
von mehr als 100 bis 150 Kilogramm. 6 
bei einem Reingewichte. - — 
des Stückes von mehr als 25 bis 100 Kilogramm. 7 
von mehr als 3 bis 25 Kilogramm.. 10 
von 3 Kilogramm oder darunter 13 
Anmerkungen zu Nr. 798/9. 
1. Zylindrisch geformtes schmiedbares Eisen in Stäben (insbesondere so- 
genannter Silberstahl), das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, 
Schleifen, Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde 
Oberfläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie 
Eisenwaren zu behandeln ist, auch in abgepaßte Längen von mindestens 
1 Meter geschnitten, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 
5 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
2. Bandeisen, das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, Schleifen, 
Polieren oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde Ober- 
fläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie Eisen- 
waren zu behandeln ist, auch gehärtet oder gebeizt, wird ohne Rück- 
sicht auf das Stückgewicht mit 3,50 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 
aus 813Ste,misen, Hobeleisen 20 
Maschinenmeser . .. 18 
aus 816 Dferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm 
oder darbder 6 
aus 820 Hufeisen, ovveeeeee . . 5 
aus 8224 Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnwagenfedern, roh oder nur an 
den Blattenden und Seitenkanten abgeschliffen; Pufferfedeenn 3 
  
  
 
	        
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