Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

  
Nummer 
des dentschen 
allgemeinen 
arifs 
  
— 334 — 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
825 
836 
Hufnägel; grobe, nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Zentimeter 
Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze un- 
regelmäßig abgestumofmtt4t:: 
Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, 
Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 
13 Millimeter Stiftstärke; Haken, anderweit im allgemeinen Tarife 
nicht genannt; Kisten= und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen 
(mit Ausnahme der Schmuckschnallen); Rosettenstifte; Sprungfedern 
aus Draht Heftel und Osen; Nägel, weder vorstehend noch ander- 
weit im allgemeinen Tarife genannt, auch mit Köpfen aus anderen 
unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalll 
Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und 
dergleichen); Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter 
Nr. 887 des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzicher, 
Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine 
Eisenwaren, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt: 
roh............................................... 
bearbeitet........................................... 
Anmerkung. Von der Verzollung als feine Eisenwaren nach 
Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnitts 17 A des 
allgemeinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann aus- 
genommen, wenn sie fein bearbeitet sind. 
Anmerkungen zu Abschnitt 17A des allgemeinen Tarifs. 
1. Bei Eisenwaren wird ein rauher Olfarben-- oder Teeranstrich, ein lber- 
streichen mit Graphit, das Entfernen des Glühspans durch Beizen in 
Säure, sowie bei Röhren das Vergrößern oder Verkleinern der Rohr- 
enden nicht als Bearbeitung angesehen. 
2. Eisen in Stäben, Draht, Blech, Röhren und andere Eisenwaren, die 
auf mechanischem Wege mit Kupfer, Kupferlegierungen, Nickel oder 
Aluminium überzogen oder auf chemischem Wege vernickelt sind, unter- 
liegen, soweit nicht im allgemeinen Tarife besondere Bestimmungen ge- 
troffen sind, einem Jollzuschlage von 50 vom Hundert. Sofern für die ge- 
nannten Gegenstände in poliertem oder allgemein in bearbeitetem Zu- 
stande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung zu- 
  
grunde gelegt. 
  
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