Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 362 — 
  
— 
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
Tarifs 
  
  
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Lollsatz 
Kronen 
Ore 
  
335 
340 
343 
344 und 
346 
  
anderer Art, darunter einbegriffen alle Visitenkarten, 
Adreßkarten, Etiketten und Speisekarten mit Buch- 
stabendruck sowie mit Firmenstempel oder anderem 
derartigen Buchstabendruck versehenes Papier, in- 
dessen kein Packpapirr 
Anmerkung zu den Nrun. 334 und 335. Reklame- 
karten und Reklameplakate mit Bildern mit zusammen- 
hängendem Texte werden nach Nr. 334 oder 335 verzollt. 
Seide, auch künstliche. 
Ungesponnene oder gesponnene Seide, auch in Verbindung 
mit anderen Spinnstoffen: 
abgekocht, auch gebleicht, oder gefärbt: 
in kleineren, für den Kleinhandel geeigneten Auf- 
machungen, wie Docken, Spulen, Rollen und 
dergleihen 
Felbel-, Müsch= und Samtgewebe, nicht aufsgeschnitten 
oder aufgeschnitten, aus Seide allein oder in Verbindung 
mit anderen Spinnstosfen 
Gewebe, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt: 
aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 
15 v. H. anderen Spinnstoffen (Ganzseide 
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. an- 
deren Spinnstoffen (Halbseide): 
anderer Art als die in Nr. 345 des allgemeinen 
Tarifs genanneeernrnr 
Anmerkung. Kleiderstoffe aus Wolle, im Gewichte 
von 300 g oder mehr auf 1 m im Geviert und Fäden 
ganz oder teilweise aus Seide enthaltend, werden als Ge- 
webe aus Wolle angesehen, sofern die Seide höchstens 
3 v. H. des Gesamtgewichts des Gewebes beträgt. Der 
  
  
  
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