Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 366 — 
  
Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
arifs 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Jolsatz 
Kronen Ore 
  
350 und 
351 
aus 360 
1 
  
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt, aus Seide allein oder 
in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, auch mit 
Einlagen aus Holz, Metall und dergleichen: 
geslochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und 
mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster 
als solches, das durch farbiges Garn oder farbigen 
Zwirn hervorgebracht ist: 
aus Seide allein oder in Verbindung mit höch- 
stens 15 v. H. anderen Spinnstofsen 
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. 
anderen Spinnstossen «........ 
Anmerkung zu den Nrn. 350 und 351. Nach 
diesen Nummern werden auch solche geflochtene band- 
ähnliche Schnüre mit geraden Kanten verzollt, welche ledig- 
lich aus Spinnstoffen oder Gespinsten bestehende Ein- 
lagen haben. 
anderer Art. . . . . . . .. .................... .. 
Anmerkung. Besatz= und Garnierungsgegenstände, 
nicht plüschartig, die in der Kette oder im Schuß ge- 
flochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch 
mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten 
und allein aus diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden, 
werden nach den Nrn. 350 oder 351 vergollt. 
Wolle und anderes Tierhaar. 
Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder 
bedruckt: 
aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinn- 
stoffen: 1 v 
Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des all- 
gemeinen Tarifs genannten, im Gewicht von 
weniger als 300 g auf 1 m im Geviert.. 
  
1 kg 
  
  
— 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.