— 366 —
Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
arifs
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs-
maßstab
Jolsatz
Kronen Ore
350 und
351
aus 360
1
Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt, aus Seide allein oder
in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, auch mit
Einlagen aus Holz, Metall und dergleichen:
geslochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und
mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster
als solches, das durch farbiges Garn oder farbigen
Zwirn hervorgebracht ist:
aus Seide allein oder in Verbindung mit höch-
stens 15 v. H. anderen Spinnstofsen
aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H.
anderen Spinnstossen «........
Anmerkung zu den Nrn. 350 und 351. Nach
diesen Nummern werden auch solche geflochtene band-
ähnliche Schnüre mit geraden Kanten verzollt, welche ledig-
lich aus Spinnstoffen oder Gespinsten bestehende Ein-
lagen haben.
anderer Art. . . . . . . .. .................... ..
Anmerkung. Besatz= und Garnierungsgegenstände,
nicht plüschartig, die in der Kette oder im Schuß ge-
flochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch
mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten
und allein aus diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden,
werden nach den Nrn. 350 oder 351 vergollt.
Wolle und anderes Tierhaar.
Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder
bedruckt:
aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinn-
stoffen: 1 v
Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des all-
gemeinen Tarifs genannten, im Gewicht von
weniger als 300 g auf 1 m im Geviert..
1 kg
— 60