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Pour le Luxembourg: Für Luxemburg:
H. Neunan. ßH. Neuman.
Pour les Pays-Bas: Für die Niederlande:
(L. S.) kRechleren. (L. S.) Rechteren.
1L K W. Legoul. s. H. W. Regout.
Pour la Sulsse: Für die Schweiz:
(L. S.) Emse Frex. (L. S.) Emile Freg.
F. Kanlmann K. Kaufmann.
lachenal. A. Cachenal.
Schobiager. Schobinger.
I. Scherrer. H. Scherter.
W John Sgz.
(Nr. 3839.) Bekanntmachung, betreffend die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden Deutsch-
lands, Dänemarks, Frankreichs, Luxemburgs, der Niederlande und der
Schweiz zu dem am 26. September 1906 in Bern unterzeichneten Inter-
nationalen Abkommen über das Verbot der Verwendung von weißem
(gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern und den Beitritt
Italiens, Großbritanniens und Irlands, sowie Spaniens zu diesem Ab-
kommen. Vom 31. Dezember 1910.
D. vorstehend abgedruckte, am 26. September 1906 in Bern für Deutsch-
land, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande und die
Schweiz unterzeichnete Internationale Abkommen über das Verbot der Ver-
wendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern ist
von den genannten Staaten mit Ausnahme Italiens ratifiziert worden; die
Ratifikationsurkunden sind bis zum 31. Dezember 1908 bei dem Schweizerischen
Bundesrate hinterlegt worden. In Gemäßheit des Artikel 3 des Abkommens
hat die Königlich Dänische Regierung durch Note vom 21. Januar 1908 den
Schweizerischen Bundesrat benachrichtigt, daß das Abkommen nicht nur auf das
eigentliche Dänemark mit Einschluß der Faröer, sondern auch auf die dänischen
Antillen Anwendung finden solle. Ferner hat die Französische Regierung am
26. November 1909 für die französische Somaliküste, Réunion, Madagaskar
und die davon abhängigen Gebiete, für Französisch Westafrika, die Ozeanischen
Besitzungen Frankreichs und Neukaledonien und am 15. Januar 1910 für
Tunis, sowie die Niederländische Regierung am 7. März 1910 für Niederländisch
Indien dem Schweizerischen Bundesrate gegenüber Beitrittserklärungen abgegeben.