Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 404 — 
  
Nummer Ver 
es « 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs- Zollsatz 
allgemeinen maßstab 
arifs Kronen Ore 
Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus 
Fayence (unechtem Porzellan) sowie Töpferwaren und 
andere Tonwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
genannt, auch in Verbindung mit Eisen oder Holz: « 
630 weiß oder einfarbig .................... .. ... 1 kg — 10 
631 zwei= oder mehrfarbig oder vergoldet, versilbert oder 1 
auf andere ähnliche Weise verziert. » –— 16 
Anmerkung zu den Nrn. 628 bis 631. An sich weiße v 
oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke oder den 
Namen der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des 
Fassungsraumes tragen, werden, insoweit dadurch keine 
Verzierung bewirkt wird, nicht als zwei= oder mehrfarbige 
Waren behandelt. . 
Fensterglas, auch gefärbt, sowie Spiegelglas: 
belegt: 
643 ohne Facetten- oder Kantenschliff. .. .. ......... . " — 40 
644 anderer Art. ....... ....... ............ . ... - — 50 
645Photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsions- 
platten aus Glas, auch mit Negativbildern — frei 
aus 646Glasmalereien und Spiegel aus Fenster= oder Spiegelglas, 
auch in Verbindung mit anderen Stoffen, jedoch nicht 
mit Gold oder Silber. .. .. ................ . . .. 1 kg – 60 
Anmerkung. Zu dieser Nummer gehören auch solche 
Elasplakate, welche sich als Bilder darstellen. 
  
  
Glas= und Emailwaren, im allgemeinen Tarif nicht be- 
sonders genannt, auch in Verbindung mit anderen 
Stoffen als Gold oder Silber, soweit sie nicht zu den 
Bifouteriewaren gehören, Karaffen darunter einbegriffen: 
  
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.