Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des 
schwedischen 
allgemeinen 
rüs 
— 424 — 
Benennung der Gegenstände 
Ver- 
zollungs- 
maßstab 
Zollsat 
Kronen Ore 
  
786 
787 
788 
789 
790 
aus 801 
802 
  
Anmerkung. Bel den hierher gehörigen Messern mit 
Heften aus Holz oder gröberen Knochenarten bleibt das 
Polieren, Färben oder Bemalen der Hefte auf die Ver- 
zollung ohne Einfluß. 
mit Heften aus Horn oder Lellhorn 
anderer ctt . . .. ·. 
nicht zusammenlegbare Messer: 
Schnitzmesser, Seemannsmesser und gröbere Arbeits- 
messer; Messer für gewerbliche Zwecke, im allge- 
meinen Tarif nicht besonders genannt, wie Huf- 
messer, Kachelmesser, Sattlermesser und Schuster- 
messer; auch lose Klingen dan 
Tischmesser und Messer anderer Art, im allgemeinen 
Tarif nicht besonders genannt, wie Radiermesser, 
sowie Tisch= und Wirtschaftsgabeln und sogenannte 
Porterbrecher: 
mit Griffen aus Silber, vergoldetem oder ver- 
silbertem Metall, Perlmutter, Porzellan, 
Elfenbein, Walroßzahn, Zellhorn oder Ebonit 
auch Dolche mit Parierstange 
mit Griffen aus anderen Stoffen und nicht zu 
der vorhergehenden Nummer gehörend; auch 
ohne Griff .. ... . . . . . .. .. .. .. .. .. ... 
Näh-, Stopf= und Haarnadeln sowie Strickmaschinen= und 
Nähmaschinennadbn 
Werkzeugkasten, Werkzeugschränke und Werkzeugetuis mit 
sortiertem Werkzeug: 
enthaltend Werkzeuge, von denen eines oder mehrere 
klein, gegossen und offensichtlich zu Spielzeug be- 
stimmt sind; auch derartige Werkzeuge, für sich ein- 
  
  
gehgmdndd ... 
1 kg 
  
 
	        
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