Nummer
des
schwedischen
allgemeinen
rüs
— 424 —
Benennung der Gegenstände
Ver-
zollungs-
maßstab
Zollsat
Kronen Ore
786
787
788
789
790
aus 801
802
Anmerkung. Bel den hierher gehörigen Messern mit
Heften aus Holz oder gröberen Knochenarten bleibt das
Polieren, Färben oder Bemalen der Hefte auf die Ver-
zollung ohne Einfluß.
mit Heften aus Horn oder Lellhorn
anderer ctt . . .. ·.
nicht zusammenlegbare Messer:
Schnitzmesser, Seemannsmesser und gröbere Arbeits-
messer; Messer für gewerbliche Zwecke, im allge-
meinen Tarif nicht besonders genannt, wie Huf-
messer, Kachelmesser, Sattlermesser und Schuster-
messer; auch lose Klingen dan
Tischmesser und Messer anderer Art, im allgemeinen
Tarif nicht besonders genannt, wie Radiermesser,
sowie Tisch= und Wirtschaftsgabeln und sogenannte
Porterbrecher:
mit Griffen aus Silber, vergoldetem oder ver-
silbertem Metall, Perlmutter, Porzellan,
Elfenbein, Walroßzahn, Zellhorn oder Ebonit
auch Dolche mit Parierstange
mit Griffen aus anderen Stoffen und nicht zu
der vorhergehenden Nummer gehörend; auch
ohne Griff .. ... . . . . . .. .. .. .. .. .. ...
Näh-, Stopf= und Haarnadeln sowie Strickmaschinen= und
Nähmaschinennadbn
Werkzeugkasten, Werkzeugschränke und Werkzeugetuis mit
sortiertem Werkzeug:
enthaltend Werkzeuge, von denen eines oder mehrere
klein, gegossen und offensichtlich zu Spielzeug be-
stimmt sind; auch derartige Werkzeuge, für sich ein-
gehgmdndd ...
1 kg