Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 454 — 
Nummer Ver- 
schwedischen Benennung der Gegenstände zollungs= Zollsatz 
allgemeinen 
. maßstab 
rifs " Kronen r*d 
  
l 
993 im Stückreingewichte von mehr als 5 Kg, aber 
nicht mehr als 50 .............. . ... 100 kg 15 — 
  
994 im Stückreingewichte von mehr als 50 tk. » 10 — 
995 anderer Art. . . . .... ...... .... ... .. . . . . . . .. 50 — 
Anmerkungen zum Abschnitt XIIIA des allge- 
meinen Tarifs. 
1. Die Zollsätze gelten, wo anderes nicht vorgeschrieben ist, 
für Maschinen, ganze oder in Teile zerlegte, selbst wenn 
einige weniger wesentliche Bestandteile fehlen. 
Beim Anmelden von in Teile zerlegten Maschinen zur 
Verzollung oder zur Niederlage soll der Wareneigentümer 
in dem Maße, wie dies als Anleitung für die Zollbehand- 
lung erforderlich ist, eine erläuternde Beschreibung und 
ein Verzeichnis der Teile nebst Abbildung beibringen, wo- s 
xgltås zu ersehen ist, daß die Teile zusammen eine Maschine 
ilden. 
2. Der Umstand, daß eine Maschine in Teile zerlegt ein- 
geführt wird, die mit verschiedenen Gelegenheiten ein- 
gehen, hindert nicht, daß der für die Maschine als Ganzes 
geltende Zollsatz angewendet wird, sofern der Wareneigen- 
tümer dieses beantragt. 
Elektrische Maschinen und Apparate usw. 
(Abschnitt XIIIB, Nrn. 996 bis 1019). 
Elektrische Maschinen, wie Generatoren, Motoren und Um- « 
former; auch Transformatoren und Orosselspulen: 
  
im Stückreingewichte von: 1 
996 höchstens 50 ffl .. 55. — 
997 mehr als 50 kg, aber nicht mehr als 100 kg. - 38 — 
i 
998 mehr als 100 kg, aber nicht mehr als 500 kg. » 28 — 
  
  
 
	        
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