Reichs-Gesetzblatt.
Inhalt: Gesetz betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstrafgerichtsordnung.
. 31. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen
* der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 1911. S. 32. — Bekanntmachung,
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warerheichen auf der Dritten Bureau-Ausstellung
in Berlin 1911. S. 32.
(Nr. 3844.) Gesetz, betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstraf-
gerichtsordnung. Vom 6. Februar 1911.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
In dem Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872
(Reichs-Gesetzb9l. S. 174) wird im 9 5 Abs. 2 hinter dem Worte „Sanitäts-
korps“ eingeschaltet ,, des Veterinärkorps“"
In der Anlage zu § 5 „Verzeichnis der zum Deutschen Heere und zur
Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen“ wird hinter „IV. Die Mitglieder
des Sanitätskorps,“ eingeschaltet „V. Die Mitglieder des Veterinärkorps,“ die
bisherige Nr. V erhält die Nr. VI.
Artikel II.
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl.
S. 1189) wird dahin geändert:
1. Im § 1 wird in der Nr. 3 hinter dem Worte „Bildungswesen“ ein-
geschaltet „und der Militär-Veterinärakademie sowie der Militärabteilung
bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehrschmiede zu Dresden“.
2. Der § 55 wird gefaßt:
„Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier,
ein Ingenieur des Soldatenstandes oder ein Militärbeamter, so
erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter Berücksichtigung des
Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des § 50. Es sind
jedoch, dem Range des Angeklagten entsprechend, in den Fällen 7
Reichs- Gesetzbl. 1911.
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1911.