Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Reichs-Gesetzblatt. 
Inhalt: Gesetz  betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstrafgerichtsordnung. 
. 31. — Bekanntmachung, betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen 
* der Fachausstellung bemalter Wohnräume in Hamburg 1911. S. 32. — Bekanntmachung, 
betreffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warerheichen auf der Dritten Bureau-Ausstellung 
in Berlin 1911. S. 32. 
  
(Nr. 3844.) Gesetz, betreffend Abänderung des Militärstrafgesetzbuchs und der Militärstraf- 
gerichtsordnung. Vom 6. Februar 1911. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
Artikel I. 
In dem Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 
(Reichs-Gesetzb9l. S. 174) wird im 9 5 Abs. 2 hinter dem Worte „Sanitäts- 
korps“ eingeschaltet ,, des Veterinärkorps“" 
In der Anlage zu § 5 „Verzeichnis der zum Deutschen Heere und zur 
Kaiserlichen Marine gehörenden Militärpersonen“ wird hinter „IV. Die Mitglieder 
des Sanitätskorps,“ eingeschaltet „V. Die Mitglieder des Veterinärkorps,“ die 
bisherige Nr. V erhält die Nr. VI. 
Artikel II. 
Die Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 1189) wird dahin geändert: 
1. Im § 1 wird in der Nr. 3 hinter dem Worte „Bildungswesen“ ein- 
geschaltet „und der Militär-Veterinärakademie sowie der Militärabteilung 
bei der Tierärztlichen Hochschule und der Lehrschmiede zu Dresden“. 
2. Der § 55 wird gefaßt: 
„Ist der Angeklagte ein Sanitätsoffizier, ein Veterinäroffizier, 
ein Ingenieur des Soldatenstandes oder ein Militärbeamter, so 
erfolgt die Bildung des Kriegsgerichts unter Berücksichtigung des 
Ranges des Angeklagten nach Maßgabe des § 50. Es sind 
jedoch, dem Range des Angeklagten entsprechend, in den Fällen 7 
Reichs- Gesetzbl. 1911. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Februar 1911. 
  
 
	        
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