Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Nummer 
des Tarifs 
— 501 — 
Tarif B. 
Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland. 
Bezeichnung der Waren 
Zollsatz für 
100 ka 
4 
  
aus 73 
aus 143 
aus 247 
aus 401 
aus 405 
587 
  
PMlanzenwachs (Sumachwachs) in natürlichem Zustande 
Hausenblase, unechte (japanische Pflanzengelatine, Agar-Agar, 
Kantten ... 
Pfflanzenwachs (Sumachwachs), zubereitet (gebleicht, gefärbt, in 
Täfelchen oder Kugeln geformt usw.) 
Habutae, ungemusterte taftbindige Gewebe ganz aus Seide des 
Maulbeerspinners ohne jede Beimischung von künstlicher Seide, 
von Florettseide oder von Seide des Eichenspinners und 
beiderseitig mit festen Kanten gewebt, roh, auch abgekocht 
(gebleicht) und gebügelt, im Gewichte von wenigstens 3 Momme 
auf die Gewebeeinheit, von der Art der hinterlegten Muster 
Taschentücher aus Habutaegeweben der in Nr. 401 dieses Ver- 
tragstarifs bezeichneten 0n0nnnt ... 
Habutaetaschentücher, die nicht unter den Begriff der 
Stickereien oder Spitzen fallen, unterliegen vertragsmäßig 
einem Zuschlage von 5 v. H. zu dem vorbezeichneten Zoll- 
satze, wenn sie mit einfachen Säumen oder mit einzelnen 
Nähten versehen sind. 
Als einfache Säume sind auch die einfachen Hohlsäume 
anzusehen. 
Habutaetaschentücher werden nicht als bestickt angesehen, 
wenn die Stickerei nach keiner Richtung hin mehr als die 
Fläche eines Gevierts von 6 cm Seitenlänge bedeckt. 
Holzspangeflechte, auch gefrbt 
Reichs= Gesehbl. 1911. 
5.— 
frei 
10— 
300.— 
400.— 
 
	        
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