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b. Für das Verfahren bei Defekten und bei der Verfolgung
vermögensrechtlicher Ansprüche:
ist Nr. 3 zu ersetzen durch:
3. die Intendanturen.
Unter III. Vorgesetzte Dienstbehörden.
C. Verwaltung des Reichsheeres.
a. Im allgemeinen:
erhält Nr. 3 folgende Fassung:
3. die Königlich Preußische Militär-Veterinärinspektion,
tritt hinzu:
3a. die Königliche Militär-Weterinärakademie.
b. Für die ausschließlich unter Militärbefehlshabern
stehenden Militärbeamten:
tritt hinzu:
2à. der Generalinspekteur des Militär-Verkehrswesens,
fallen weg:
3. der Präses des Ingenieurkomitees,
4. der Inspekteur der Verkehrstruppen,
5. die Festungsinspekteure,
5a. der Königlich Sächsische Kommandeur der Pioniere (als
Festungsinspekteur).
Unter IV. Unmittelbar vorgesetzte Behörden und Beamte.
KA. Verwaltung des Reichsheeres.
b. Für die übrigen Beamten:
erhält Nr. 3 folgende Fassung:
3. jeder Dienstälteste unter den einem Gerichtsherrn zuge-
ordneten richterlichen Militärjustizbeamten für die bei dem
Stabe des Gerichtsherrn angestellten Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen und Militärgerichtsboten.