— 510 —
Zweiter Abschnitt.
Träger der Reichsversicherung.
I. Bezeichnung.
83.
Träger der Reichsversicherung sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vor-
schreibt
für die Krankenversicherung die Krankenkassen,
für die Unfallversicherung die Berufsgenossenschaften,
für die Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung die Versicherungsanstalten.
Für diese Versicherungsträger gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 34.
II. Rechtsfähigkeit.
84.
Die Träger der Versicherung sind rechtsfähig.
III. Organe.
l 5.
Jeder Versicherungsträger hat einen Vorstand. Dieser vertritt ihn gerichtlich
und außergerichtlich. Er hat die Stellung cines gesetzlichen Vertreters.
Beschränkungen des Umfanges der Vertretungsmacht, die sich nicht aus dem
Gesetz ergeben, kann mit Wirkung gegen Dritte die Satzung bestimmen. Sie kann
es nur, soweit dieses Gesetz es zuläßt.
Die Satzung kann bestimmen, daß auch einzelne Vorstandsmitglieder den Ver-
sicherungsträger vertreten können.
86.
Der Vorstand hat das Ergebnis jeder Wahl und jede Änderung in seiner
Zusammensetzung binnen einer Woche seiner Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Soweit der Vorstand eines Ausweises bedarf, genügt eine Bescheinigung seiner
Aufsichtsbehörde über seine Zusammensetzung und den Umfang seiner Vertretungsmacht.
87.
Der Vorstand kann in eiligen Fällen schriftlich abstimmen.
88.
Verstoßen Beschlüsse der Organe des Versicherungsträgers gegen Gesetz oder
Satzung, so hat sie der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichts-
behörde zu beanstanden.
Die Beschwerde bewirkt Aufschub.