Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§9. 
In den Organen hat auch ihr Vorsitzender Stimmrecht; bei Stimmengleichheit 
gibt seine Stimme den Ausschlag. 
 §10. 
Für die Mitglieder sind Stellvertreter in der erforderlichen Zahl zu bestellen. 
§ 11. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
IV. Ehrenämter. 
812. 
Wählbar zu den Organen der Versicherungsträger sind nur volljährige Deutsche. 
Nicht wählbar ist,  
1. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- 
licher Amter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, 
das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls 
gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 
2. wer infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen 
beschränkt ist. 
6 13. 
Wählbar als Vertreter der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber ist, wer 
regelmäßig mindestens einen Versicherungspflichtigen beschäftigt, der bei dem Ver- 
sicherungsträger versichert ist. 
Den Unternehmern oder anderen Arbeitgebern stehen bevollmächtigte Betriebs- 
leiter, den Arbeitgebern bei den Wahlen zu den Organen der Krankenkassen auch 
Geschäftsführer und Betriebsbeamte der beteiligten Arbeitgeber (5 332 Abs. 2), den 
Unternehmern bei den Wahlen zu den Organen der Berufsgenossenschaften auch die 
gesetzlichen Vertreter der Genossenschaftsmitglieder gleich. 
Nicht wählbar sind Mitglieder einer Behörde, die Aufsichtsbefugnisse über einen 
Versicherungsträger hat. · 
§14. 
Wählbar als Vertreter der Versicherten ist nur, wer bei dem Versicherungs. 
träger versichert ist. 
Bei der Kranken= sowie der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung werden 
Versicherte für die Bildung der Organe den Arbeitgebern zugerechnet, wenn sie regel- 
mäßig mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen. Bei der Unfallversicherung 
werden versicherte Mitglieder der Berufsgenossenschaften den Unternehmern zugerechnet, 
wenn sie regelmäßig mindestens einen Versicherungspflichtigen beschäftigen. 
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