Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8 20. 
In den Fällen der 88 18, 19 entscheidet auf Beschwerde die Aufsichtsbehörde 
endgültig. 
8 21. 
Die Gewählten verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Der Versicherungsträger erstattet ihnen ihre baren Auslagen und gewährt den 
Vertretern der Versicherten Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder statt dessen 
einen Pauschbetrag für Zeitverlust. Einen solchen Pauschbetrag kann die Satzung 
auch den Vertretern der Unternehmer oder anderen Arbeitgeber zubilligen. 
1 Die Festsetzung der Pauschbeträge bedarf der Zustimmung der Behörde, welche 
die Satzung genehmigt. · 
Die ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich besoldete 
Beamte des Versicherungsträgers sein. 
g 22. 
Die Vertreter der Versicherten haben ihrem Arbeitgeber jede Einberufung zu 
den Organen anzuzeigen. Tun sie es rechtzeitig, so gibt das Fernbleiben von der 
Arbeit dem Arbeitgeber keinen wichtigen Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Ein- 
halten einer Kündigungsfrist zu lösen. 
923. 
Die Mitglieder der Organe haften dem Versicherungsträger für getreue Geschäfts- 
verwaltung wie Vormünder ihren Mündeln. Der Versicherungsträger kann auf An- 
sprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. 
Diese kann die Haftung an Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend 
machen. 
Ein Mitglied, das vorsätzlich zum Nachteil des Versicherungsträgers handelt, 
wird mit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen. Ehrenrechte 
erkannt werden. Hat das Mitglied die Handlung begangen, um sich oder einem 
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnisstrafe 
auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt werden. 
Bei Beratung über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines Mit- 
glieds oder seiner Angehörigen berühren, muß sich das Mitglied der Teilnahme an 
der Beratung und Abstimmung enthalten, auch  sich während der Beratung aus dem 
Sitzungszimmer entfernen. 
8 24. 
Werden von einem Gewählten Tatsachen bekannt, die seine Wählbarkeit oder 
seine Vertrauenswürdigkeit für die Geschäftsführung ausschließen, so hat ihn der Vor- 
stand, wenn es sich jedoch um eine Krankenkasse handelt, die Aufsichtsbehörde seines 
Amtes durch Beschluß zu entheben. 
Vor der Beschlußfassung ist ihm Gelegenheit zur Lußerung zu geben.
	        
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