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An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstand wählen
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des Versicherungs.
amts zuständigen Knappschaftsältesten,
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die Geschäftsleiter
der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen örtlichen Ver-
waltungsstellen. «
§43.
Die Stimmenzahl einer Kasse richtet sich nach ihrer Mitgliederzahl im Bezirke
des Versicherungsamts und wird von ihm vor jeder Wahl festgesetzt. Diese Stimmen-
zahl wird auf die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Statt nach § 42 Abf. 3
Wahlberechtigten gleichmäßig verteilt.
§ 44.
In den Kassenvorständen nehmen die Mitglieder aus den Arbeitgebern nur an
der Wahl der Arbeitgebervertreter, die Mitglieder aus den Versicherten nur an der
Wahl der Versichertenvertreter teil.
Vorstände, die keine Arbeitgeber enthalten, nehmen nur an der Wahl der
Versichertenvertreter teil.
Bei Kassen der im § 42 Abs. 2 bezeichneten Art, die keine Vertreter der
Versicherten im Vorstand haben, wählen sonst bei ihnen vorhandene Arbeitervertreter.
Was von den Vorständen gilt, gilt entsprechend von den an ihrer Statt nach
§ 42 Abs. 3 Wahlberechtigten.
§ 45.
Die Wahl geschieht schriftlich und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt eine Wahlordnung.
Der Vorsitzende des Versicherungsamts leitet die Wahl.
Bei Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
§ 46.
Für die Versicherungsvertreter werden in der gleichen Weise Stellvertreter nach
Bedarf bestimmt.
Für Versicherungsvertreter, die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, rücken
die Stellvertreter ein.
§ 47.
Wählbar sind nur Männer, die im Bezirke des Versicherungsamts wohnen oder ihren
Betriebsitz haben oder beschäftigt werden, und die nicht nach § 12 aussgeschlossen sind.
Wählbar sind nur Versicherte, ihre Arbeitgeber und deren bevollmächtigte
Betriebsleiter. Versicherte werden den Arbeitgebern zugerechnet, wenn sie regelmäßig
mehr als zwei Versicherungspflichtige beschäftigen.
Bei Versicherungsämtern an der Seeküste können zu Vertretern der Versicherten
auch befahrene Schiffahrtskundige gewählt werden, die nicht Reeder, Reedereileiter
(Korrespondentreeder, §§ 492 bis 499 des Handelsgesetzbuchs) oder Bevollmächtigte sind.