Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

Zu den Miterben im Sinne der Ziffern 3, 6 wird der überlebende Ehegatte 
gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches 
Vermögen zu teilen hat. 
. §8. 
Als steuerepflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbs- 
preis und dem Veräußerungspreise. 
Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamtbetrage der Gegenleistung ein- 
schließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Ver- 
äußerung obliegenden Leistungen und der vorbehaltenen oder auf dem Grundstück 
lastenden Nutzungen und bei Verträgen über Leistung an Erfüllungsstatt nach 
dem Werte, zu dem die Gegenstände an Erfüllungsstatt angenommen werden. 
Ist einem der Vertragschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis ein- 
geräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, 
so ist für die Bemessung der Abgabe der höchste mögliche Betrag der Gegen- 
leistung maßgebend. - 
  
  
  
§9. 
Beim Übergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der 
Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung 
der vom Ersteher übernommenen Leistungen. Im Falle der Abtretung der Rechte 
aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen 
anderen geboten habe, tritt an die Stelle des Meistgebots der Wert der Gegen- 
leistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot. 
§10. 
Von dem Preise kommt in Abzug der Wert der vom Veräußerer über- 
nommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestand- 
teilen des Grundstücks gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie 
mit dem Boden zusammenhängen. · 
§11. 
Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an dessen 
Stelle der Wert des Grundstücks. 
Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten 
Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Ver- 
äußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der 
Gegenleistung übersteigt. Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung 
einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittelungsgebühr, einer den üblichen 
Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer 
sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts anzusetzende Be- 
trag durch Schätzung zu ermitteln.
	        
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