Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Die Namen dieser Vertrauensberufsgenossenschaften und Vertrauensausführungs- 
behörden sind dem Reichsversicherungsamte mitzuteilen und von diesem zu veröffentlichen. 
§ 73. 
Die Beisitzer aus den Arbeitgebern werden zur Hälfte von den Arbeitgeber- 
mitgliedern im Ausschuß der zuständigen Versicherungsanstalt und zur Hälfte von den 
Vorständen der zuständigen landwirtschaftlichen und Vertrauensberufsgenossenschaft 
gewählt; ist eine Vertrauensausführungsbehörde bestimmt, so wählt sie an Stelle des 
Vorstandes der Vertrauensberufsgenossenschaft. Das Reichsversicherungsamt erläßt 
eine Wahlordnung. 
Die Beisitzer aus den Versicherten werden von den Versichertenvertretern bei 
den Versicherungsämtern des Bezirkes des Oberversicherungsamts nach den Grundsätzen 
der Verhältniswahl gewählt. Die Stimmenzahl der Versichertenvertreter wird nach 
der Zahl der Krankenkassenmitglieder des Bezirkes ihres Versicherungsamts (§ 43) 
von dem Oberversicherungsamte festgesetzt. Die oberste Verwaltungsbehörde erläßt 
eine Wahlordnung. 
§ 74. 
Die Wahl geschieht schriftlich. Der Direktor des Oberversicherungsamts leitet 
die Wahl. 
Bei Streit über die Wahl entscheidet das Oberversicherungsamt (Beschluß- 
kammer) endgültig. 
§ 75. 
Die Arbeitgeberbeisitzer für ein besonderes Oberversicherungsamt werden von 
den Arbeitgebervorstandsmitgliedern der Betriebskrankenkasse oder der Sonderanstalt 
oder der Knappschaftsvereine oder Knappschaftskassen gewählt; sind in einem Vorstand 
keine Arbeitgebervertreter vorhanden, so wählen die in einem anderen Verwaltungs. 
organ vorhandenen Arbeitgebervertreter. 
Die Versichertenbeisitzer werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 
von den Versicherten-Ausschußmitgliedern der Betriebskrankenkasse oder der Sonder. 
anstalt oder von den Knappschaftsältesten gewählt; soweit Knappschaftsvereine oder 
Knappschaftskassen als Sonderanstalt zugelassen sind oder zu einer Sonderanstalt ge- 
hören, wählen auch hier die Knappschaftsältesten; soweit eine Sonderanstalt keinen. 
Ausschuß hat, wählen die in einem anderen Verwaltungsorgan vorhandenen Ver- 
sichertenvertreter. · 
Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt das Nähere. 
g 76. 
Die S§ 46 bis 48, 49 Abs. 2, 3), §§8 50 bis 54 gelten entsprechend für 
Wahl, Rechte und Pflichten der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter. Jedoch gehen 
Beschwerden (§ 51 Abs. 3) § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3) an die oberste Verwaltungs- 
behörde; Geldstrafen (§ 51 Abs. 1, § 53 Abs. 2) können bis zu dreihundert Mark 
festgesetzt werden.
	        
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