Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Für die Arbeitgeber und Versicherten werden in der gleichen Weise Stellvertreter 
nach Bedarf gewählt. Für Mitglieder, die vor Ablauf ihrer Wahlzeit ausscheiden, 
rücken die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl ein. 
§ 88. 
Die Arbeitgeber und die Versicherten werden unter Leitung des Reichs- 
versicherungsamts in getrennter Wahl schriftlich gewählt, die Versicherten nach den 
Grundsätzen der Verhältniswahl, die Arbeitgeber nach einfacher Stimmenmehrheit, 
wobei bei Stimmengleichheit das Los entscheidet. 
Der Bundesrat setzt das Stimmenverhältnis der einzelnen Wahlkörper nach 
der Zahl ihrer Versicherten fest. Er kann bestimmen, wie nach Bezirken zu wählen ist. 
Das Reichsversicherungsamt veröffentlicht das Wahlergebnis. 
§ 89. 
Sechs von den zwölf Arbeitgebern werden von den Arbeitgebermitgliedern in 
den Ausschüssen der Versicherungsanstalten und in den entsprechenden Vertretungen 
der Sonderanstalten gewählt, und zwar 
vier aus dem Bereiche der Gewerbe-Unfallversicherung, 
zwei aus dem der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 
l90. 
Die übrigen sechs Arbeitgeber werden von den Vorständen der Berufsgenossen- 
schaften und den Ausführungsbehörden gewählt, und zwar je aus ihrem Bereiche 
vier von den gewerblichen Berufsgenossenschaften und Ausführungsbehörden, 
davon einer von der See -Berufsgenossenschaft, 
zwei von den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und Ausführungs- 
behörden. 
§ 91. 
Die zwölf Versicherten werden von den Versichertenbeisitzern bei den Ober- 
versicherungsämtern gewählt, und zwar 
acht aus dem Bereiche der gewerblichen und der See= Unfallversicherung, 
davon einer aus dem Bereiche der See= Unfallversicherung, 
vier aus dem Bereiche der landwirtschaftlichen Unfallversicherung. 
§ 92. 
Wählbar sind nur Männer, die nicht nach 8 12 ausgeschlossen sind. 
6§ 93. 
Wählbar als Arbeitgeber sind die stimmberechtigten Mitglieder der Berufs- 
genossenschaften, deren gesetzliche Vertreter, die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe 
und die Beamten der Betriebe, für die eine Ausführungsbehörde bestellt ist. 
Wählbar nach § 89 sind außerdem auch Arbeitgeber, die Mitglied im Ausschuß 
einer Versicherungsanstalt oder in der entsprechenden Vertretung einer Sonderanstalt sind.
	        
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