Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 630 — 
Vierter Abschnitt. 
Sonstige gemeinsame Vorschriften. 
I. Behörden. 
§ 110. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann einzelne der Aufgaben und Rechte, die 
ihr dieses Gesetz zuweist, auf andere Behörden übertragen. 
§ 111. 
Sie bestimmt, 
1. welchen Staatsbehörden und welchen Behörden und Vertretungen von 
Gemeindeverbänden und Gemeinden die Aufgaben zukommen, die dieses 
Gesetz den höheren und den unteren Verwaltungsbehörden, den Ortspolizei- 
behörden, den gemeindlichen Behörden, den Gemeindeverbänden und Ge- 
meinden sowie ihren Behörden und Vertretungen zuweist, 
2. welche Verbände als Gemeindeverbände zu gelten haben; eine einzelne Ge- 
meinde gilt als Gemeindeverband im Sinne dieses Gesetzes nur dann, 
wenn es die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, 
3. ob und welche örtlichen Geschäfte der Reichsversicherung von den Gemeinde- 
behörden an Stelle der Versicherungsämter erledigt werden sollen. 
Die Bestimmungen werden im Reichsanzeiger veröffentlicht. 
§ 112. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann Aufgaben des Versicherungsamts Organen von 
Knappschaftsvereinen oder Knappschaftskassen, 
Betriebskrankenkassen für Betriebsverwaltungen und Dienstbetriebe des Reichs 
und der Bundesstaaten, · 
Sonderanstalten des Reichs und der Bundesstaaten 
übertragen, wenn die Organe mindestens zur Hälfte aus Versicherungsvertretern bestehen, 
die aus geheimer Wahl hervorgegangen sind. Spruchbefugnisse können nicht über- 
tragen werden. 
§ 113. 
Erstreckt sich eine Versicherungsbehörde, ein Versicherungsträger oder ein Betrieb 
auf Gebiete mehrerer Bundesstaaten, so nimmt die Landesregierung oder die oberste 
Verwaltungsbehörde des Bundesstaats ihres Sitzes die Befugnisse wahr, die dieses 
Gesetz der Landesregierung oder der obersten Verwaltungsbehörde beilegt, soweit es 
nichts anderes vorschreibt. 
Wenn sich Landesregierungen oder oberste Verwaltungsbehörden nicht einigen, 
wo dieses Gesetz ihr Zusammenwirken vorschreibt, so entscheidet zwischen den Landes- 
regierungen der Bundesrat, zwischen den Verwaltungsbehörden der Reichskanzler. 
Dasselbe gilt, wenn sie sich nicht über ihre Zuständigkeit oder im Falle des Abs. 1 
nicht über den Sitz einigen.
	        
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