§12.
Die Wertermittelung ist in den Fällen, in denen für die Berechnung der
Abgabe ein Wert in Betracht zu kommen hat, auf den gemeinen Wert des
Grundstücks zu richten. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 findet entsprechende An-
wendung.
Der Wert wiederkehrender Leistungen oder Nutzungen bestimmt sich nach
den Vorschriften des Erbschaftssteuergesetzes.
§13.
Betrifft der steuerpflichtige Rechtsvorgang steuerpflichtige und steuerfreie
Gegenstände, ohne daß Einzelpreise oder -werte angegeben werden, so bestimmt
die Steuerbehörde den auf die steuerpflichtigen Gegenstände entfallenden Teil der
Gesamtsumme, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb der ihm
bestimmten Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt. Sind zum
Zwecke der Steuerersparung unrichtige Angaben gemacht worden, so ist der Be-
trag durch Schätzung zu ermitteln.
Das Gleiche gilt für die Verteilung des Gesamtbetrags auf mehrere steuer-
pflichtige Gegenstände.
§ 14.
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen:
1. als Kosten des Erwerbes, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises
der Wert maßgebend ist, vier vom Hundert des Erwerbspreises und,
falls der Veräußerer nachweislich einschließlich der ortsüblichen Ver-
mittelungsgebühr einen höheren Betrag aufgewendet hat, dieser;
2. falls der Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung erfolgt ist und
der Veräußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypo-
theken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner
ausgefallenen Forderungen, bis zu dem Werte, den das Grundstück
zur Zeit der Zwangsversteigerung oder, wenn der Wert zur Zeit der
Eintragung der Forderung höher war, zu diesem Zeitpunkt hatte. Die
Forderungen kommen, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft er-
worben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts in Anrechnung. Be-
ruht ihr Erwerb auf einer Schenkung, oder ist ihre Eintragung inner-
halb kürzerer Zeit als sechs Monate vor der Einleitung der Zwangs-
versteigerung erfolgt, so werden die Forderungen nur berücksichtigt,
wenn nach den Umständen Schenkung oder Eintragung keine Steuer-
ersparung bezwecken;
3. die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde
besondere Verbesserungen, auch solche land-oder forstwirtschaftlicher Art,
sowie für bergmännische Versuchs. und Ausrichtungsarbeiten, die
innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums gemacht
sind und weder die nach § 10 abzugsfähigen Gegenstände betreffen,