Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 123. 
Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund- und Kieferkrankheiten kann 
die Behandlung außer durch Zahnärzte mit ZJustimmung des Versicherten auch durch 
Zahntechniker gewährt werden. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt, wieweit 
auch sonst Zahntechniker bei solchen Zahnkrankheiten selbständige Hilfe leisten können. 
Sie kann bestimmen, wieweit dies auch Heildiener und Heilgehilfen tun können. 
Sie bestimmt ferner, wer als Zahntechniker im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist. 
V. Fristen. 
§ 124. 
Richtet sich der Anfang einer Frist nach einem Ereignis oder Zeitpunkt, so 
beginnt die Frist mit dem Tage, der auf das Ereignis oder den Zeitpunkt folgt. 
Wird eine Frist verlängert, so beginnt die neue mit Ablauf der alten Frist. 
§ 125. 
Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine 
nach Wochen oder Monaten bestimmte. Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der 
letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tage 
entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. 
Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag so endigt die Frist mit dem Monat. 
§ 126. 
Braucht ein Zeitraum von Monaten oder Jahren nicht zusammenhängend zu 
verlaufen, so wird der Monat zu dreißig, das Jahr zu dreihundertfünfundsechzig 
Tagen gerechnet. 
§ 127. 
Fällt der für eine Willenserklärung oder Leistung oder den Ablauf einer Frist 
gesetzte Tag auf einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, der am Erklärungs- 
oder Leistungsorte staatlich anerkannt ist, so gilt dafür der nächstfolgende Werktag. 
Für die Dauer von Leistungen, zu denen ein Versicherungsträger verpflichtet 
ist, gilt diese Vorschrift nicht. 
§ 128. 
Rechtsmittel sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, binnen einem 
Monat nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. 
Für Seeleute, die sich außerhalb Europas aufhalten, wird diese Frist von 
der Stelle bestimmt, welche die angefochtene Entscheidung erlassen hat; sie muß 
mindestens drei Monate von der Zustellung an betragen. 
§ 129. 
Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, werden die Rechtsmittel bei 
der Stelle eingelegt, die zu entscheiden hat. 
Reichs-Gesetzbl. 1911. 93
	        
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