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4. Hausgewerbtreibende.
§ 162.
Als Hausgewerbtreibende im Sinne dieses Gesetzes gelten die selbständigen
Gewerbtreibenden, die in eigenen Betriebstätten im Auftrag und für Rechnung anderer
Gewerbtreibender gewerbliche Erzeugnisse herstellen oder bearbeiten.
Sie gelten dafür auch dann, wenn sie die Roh- oder Hilfstoffe selbst beschaffen,
sowie für die Zeit, in der sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten.
5. Deutsches Seefahrzeug.
§ 163.
Als deutsches Seefahrzeug gilt jedes Fahrzeug, das unter deutscher Flagge fährt
und ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt benutzt wird. Dadurch, daß Ein-
geborene der Schutzgebiete die Reichsflagge führen (§ 10 des Schutzgebietgesetzes,
Reichs- Gesetzbl. 1900 S. 812), wird das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahr-
zeug im Sinne dieses Gesetzes.
6. Geschäftsjahr.
§ 164
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweites Buch.
Krankenversicherung.
Erster Abschnitt.
Umfang der Versicherung.
I. Dersicherungspflicht.
§ 165.
Für den Fall der Krankheit werden versichert
1. Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Dienstboten,
2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung, sämtlich, wenn diese Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
3. Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,
4. Bühnen- und Orchestermitglieder ohne Rücksicht auf den Kunstwert der
Leistungen,