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II. Versicherungsberechtigung.
§ 176.
1. Versicherungsfreie Beschäftigte der im § 165 Abs. 1 bezeichneten Art,
2. Familienangehörige des Arbeitgebers, die ohne eigentliches Arbeitsverhältnis
und ohne Entgelt in seinem Betriebe tätig sind,
3. Gewerbtreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige beschäftigen,
können der Versicherung freiwillig beitreten, wenn nicht ihr jährliches Gesamtein-
kommen zweitausendfünfhundert Mark übersteigt.
Der Bundesrat bestimmt, wieweit unter der gleichen Voraussetzung Personen,
die nach § 168 versicherungsfrei sind, der Versicherung freiwillig beitreten können.
Die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer be-
stimmten Altersgrenze und von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses
abhängig machen. Die Festsetzung der Altersgrenze bedarf der Zustimmung des Ober-
versicherungsamts.
§ 177.
Haben beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Bundesstaate nach Landes-
recht noch andere Gruppen das Recht, der Versicherung freiwillig beizutreten, so bewendet
es dabei nach näherer Bestimmung der obersten Verwaltungsbehörde.
§ 178.
Die Versicherungsberechtigung erlischt in allen Fällen, wenn das regelmäßige
jährliche Gesamteinkommen viertausend Mark übersteigt.
Zweiter Abschnitt.
Gegenstand der Versicherung.
I. Leistungen im allgemeinen.
§ 179.
Gegenstand der Versicherung sind die in diesem Buche vorgeschriebenen Leistungen
der Krankenkassen (§ 225) an Krankenhilfe, Wochengeld und Sterbegeld.
Diese Leistungen gelten als Regelleistungen der Kassen, und zwar auch dann,
wenn die Satzung von den Vorschriften der §§ 188, 192 Gebrauch macht.
Gegenstand der Versicherung sind auch die durch die Satzung bestimmten Mehr-
leistungen; sie sind nur soweit zulässig, wie es dieses Buch vorsieht.
§ 180.
Die baren Leistungen der Kassen werden nach einem Grundlohn bemessen.
Als solchen setzt die Satzung den durchschnittlichen Tagesentgelt derjenigen Klassen
Versicherter, für welche die Kasse errichtet ist, bis fünf Mark für den Arbeitstag fest.
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