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Die Satzung kann den durchschnittlichen Tagesentgelt auch nach der verschiedenen
Lohnhöhe der Versicherten stufenweise bis sechs Mark festsetzen.
Die Festsetzung bedarf der Zustimmung des Oberversicherungsamts (Beschluß-
kammer).
Die Satzung kann statt des durchschnittlichen Tagesentgelts den wirklichen
Arbeitsverdienst der einzelnen Versicherten bis sechs Mark für den Arbeitstag als
Grundlohn bestimmen.
Für freiwillig Beitretende, für die sich hiernach kein Grundlohn ermitteln läßt,
bestimmt ihn die Satzung.
§ 181.
Bei Landkrankenkassen kann die Satzung den Ortslohn als Grundlohn be-
stimmen.
Dabei ist jedoch für Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in
ähnlich gehobener Stellung sowie für Facharbeiter der Grundlohn nach § 180 fest-
zusetzen. Das Gleiche gilt in Bezirken ohne allgemeine Ortskrankenkassen für die Ver-
sicherten, die einer solchen nach der Art ihrer Beschäftigung anzugehören hätten.
In Bezirken ohne Landkrankenkasse kann die Satzung der allgemeinen Orts-
krankenkasse den Ortslohn als Grundlohn für die Versicherten bestimmen, die nach
der Art ihrer Beschäftigung einer Landkrankenkasse anzugehören hätten; dabei gilt
Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Das Oberversicherungsamt kann die Aufnahme einer
solchen Bestimmung anordnen.
Für Versicherte, deren Grundlohn hiernach abweichend vom regelmäßigen Grund-
lohn der Kasse bestimmt ist, hat diese die Beiträge und Leistungen gesondert zu buchen,
soweit die oberste Verwaltungsbehörde nichts anderes bestimmt.
II. Krankenhilfe.
§ 182.
Als Krankenhilfe wird gewährt
1. Krankenpflege von Beginn der Krankheit an; sie umfaßt ärztliche Behand-
lung und Versorgung mit Arznei sowie Brillen, Bruchbändern und anderen
kleineren Heilmitteln, und
2. Krankengeld in Höhe des halben Grundlohns für jeden Arbeitstag, wenn
die Krankheit den Versicherten arbeitsunfähig macht; es wird vom vierten
Krankheitstag an, wenn aber die Arbeitsunfähigkeit erst später eintritt, vom
Tage ihres Eintritts an gewährt.
§ 183.
Die Krankenhilfe endet spätestens mit Ablauf der sechsundzwanzigsten Woche
nach Beginn der Krankheit, wird jedoch Krankengeld erst von einem späteren Tage
an bezogen, nach diesem. Fällt in den Krankengeldbezug eine Zeit, in der nur
Krankenpflege gewährt wird, so wird diese Zeit auf die Dauer des Krankengeldbezugs
bis zu dreizehn Wochen nicht angerechnet.