Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Ist Krankengeld über die sechsundzwanzigste Woche nach Beginn der Krankheit 
hinaus zu zahlen, so endet mit seinem Bezug auch der Anspruch auf Krankenpflege. 
§ 184. 
An Stelle der Krankenpflege und des Krankengeldes kann die Kasse Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause (Krankenhauspflege) gewähren. Hat der Kranke 
einen eigenen Haushalt oder ist er Mitglied des Haushalts seiner Familie, so bedarf 
es seiner Zustimmung. 
Bei einem Minderjährigen über sechzehn Jahre genügt seine Zustimmung. 
Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn 
1. die Art der Krankheit eine Behandlung oder Pflege verlangt, die in der 
Familie des Erkrankten nicht möglich ist, 
2. die Krankheit ansteckend ist, 
3. der Erkrankte wiederholt der Krankenordnung (§ 347) oder den An- 
ordnungen des behandelnden Arztes zuwidergehandelt hat, 
4. sein Zustand oder Verhalten seine fortgesetzte Beobachtung erfordert. 
In den Fällen des Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 soll die Kasse möglichst Krankenhaus- 
pflege gewähren 
Wo mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung stehen, die bereit sind, 
die Krankenhauspflege zu gleichen Bedingungen zu übernehmen, soll die Krankenkasse 
dem Berechtigten, vorbehaltlich des § 371, die Auswahl unter ihnen überlassen. 
§ 185. 
Die Kasse kann mit Zustimmung des Versicherten Hilfe und Wartung durch 
Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleger namentlich auch dann gewähren, 
wenn die Aufnahme des Kranken in ein Krankenhaus geboten, aber nicht ausführbar 
ist, oder ein wichtiger Grund vorliegt, den Kranken in seinem Haushalt oder in 
seiner Familie zu belassen. 
Die Satzung kann gestatten, dafür bis zu einem Viertel des Krankengeldes 
abzuziehen. 
§ 185. 
Wird Krankenhauspflege einem Versicherten gewährt, der bisher von seinem 
Arbeitsverdienst Angehörige ganz oder überwiegend unterhalten hat, so ist daneben 
ein Hausgeld für die Angehörigen im Betrage des halben Krankengeldes zu zahlen. 
Das Hausgeld kann unmittelbar an die Angehörigen ausgezahlt werden. 
§ 187. 
Die Satzung kann 
1. die Dauer der Krankenhilfe bis auf ein Jahr erweitern, 
2. Fürsorge für Genesende, namentlich durch Unterbringung in einem Ge- 
nesungsheime, bis zur Dauer eines Jahres nach Ablauf der Krankenhilfe 
gestatten.
	        
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