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§ 193.
Die Satzung kann mit Zustimmung des Oberversicherungsamts für kleinere
Heilmittel einen Höchstbetrag festsetzen, auch bestimmen, daß die Kasse bis zu dieser
Höhe einen Zuschuß für größere Heilmittel gewähren darf.
Sie kann bei der Krankenpflege noch andere als kleinere Heilmittel, insbesondere
Krankenkost, zubilligen.
Sie kann Versicherten, die freiwillig Mitglieder der Kasse bleiben (§ 313), statt
der Krankenpflege den Betrag mindestens des halben Krankengeldes dann zubilligen,
wenn sie sich nicht im Bezirke der Kasse oder des Versicherungsamts auphalten.
§ 194.
Die Satzung kann
1. das Hausgeld bis zum Betrage des gesetzlichen Krankengeldes erhöhen,
2. Versicherten, für die kein Hausgeld zu zahlen ist, neben der Krankenhaus-
pflege ein Krankengeld bis zur Hälfte des gesetzlichen Betrags zubilligen.
III. Wochenhilfe.
§ 195.
Wöchnerinnen, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate
hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschaftlichen Kranken-
kasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten ein Wochengeld in Höhe des
Krankengeldes für acht Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der
Niederkunft fallen müssen.
Für Mitglieder der Landkrankenkassen, die nicht der Gewerbeordnung unter-
stehen, bestimmt die Satzung die Dauer des Wochengeldbezugs auf mindestens vier
und höchstens acht Wochen.
Neben Wochengeld wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der
Niederkunft müssen zusammenhängen.
§ 196.
Mit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse
1. an Stelle des Wochengeldes Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnen.
heime gewähren,
2. Hilfe und Wartung durch Hauspflegerinnen gewähren und dafür bis zur
Hälfte des Wochengeldes abziehen.
Im Falle der Nr. 1 gilt § 186 entsprechend.
§197.
Ist die Wöchnerin während des letzten Jahres bei mehreren Krankenkassen,
knappschaftlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen versichert gewesen, so haben die
anderen der leistungspflichtigen Kasse für die Leistungen aus den 9§ 195, 196 auf
Verlangen den Betrag des Wochengeldes nach Verhältnis der Mitgliedzeit zu erstatten.