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2. für Berechtigte, die sich nach Eintritt des Versicherungsfalls freiwillig
ohne Zustimmung des Kassenvorstandes ins Ausland begeben, solange sie
sich dort ohne diese aufhalten; für bestimmte Grenzgebiete kann der Bundes-
rat das Ruhen des Anspruchs ausschließen;
3. für berechtigte Ausländer, solange sie wegen Verurteilung in einem Straf-
verfahren aus dem Reichsgebiet ausgewiesen sind. Das Gleiche gilt für
berechtigte Ausländer, die aus Anlaß der Verurteilung in einem Straf-
verfahren aus dem Gebiete eines Bundesstaats ausgewiesen sind, solange
sie sich nicht in einem anderen Bundesstaat aufhalten.
Hat der Berechtigte im Inland Angehörige, denen die Satzung Familienhilfe
zubilligt, so ist diese zu gewähren.
§ 217.
Gibt ein Versicherter nach Eintritt des Versicherungsfalls seinen Aufenthalt im
Inland auf, ohne daß die Krankenhilfe ruht, so kann ihn die Krankenkasse dafür
durch einmalige Zahlung abfinden. Diese muß dem Werte der Kassenleistungen ent-
sprechen, auf die er im Inland nach der voraussichtlichen Dauer der Krankheit An-
spruch haben würde; hierbei sind für Krankenpflege drei Achtel des Grundlohns an-
zusetzen.
Für die Abfindung ist auch bei Streit das Gutachten des Arztes maßgebend,
über den die Beteiligten sich einigen, sonst das des beamteten Arztes.
§ 218.
Die §§ 216, 217 gelten entsprechend bei Wochenhilfe sowie in den Fällen
des § 205 Nr. 1, 2 für die berechtigten Familienmitglieder.
§ 219.
Kranke, die außerhalb des Bezirkes ihrer Kasse wohnen, erhalten auf Erfordern
ihrer Kasse die ihnen bei ihr zustehenden Leistungen von der allgemeinen Ortskranken-
kasse des Wohnorts. Besteht dort für Versicherte ihrer Art eine besondere Orts-
krankenkasse oder eine Landkrankenkasse, so hat diese die Leistungen zu gewähren.
Das Gleiche gilt für berechtigte Familienmitglieder sowie für ausgeschiedene
Erwerbslose (§ 214).
§ 220.
Das Gleiche gilt für einen Versicherten, der während eines vorübergehenden
Aufenthalts außerhalb seines Kassenbereichs erkrankt, solange er seines Zustandes
wegen nicht nach seinem Wohnort zurückkehren kann. Eines Antrags seiner Kasse
bedarf es nicht. Die Kasse, welche die Leistungen gewährt, hat jedoch binnen einer
Woche den Eintritt des Versicherungsfalls der Kasse des Versicherten mitzuteilen und
soll deren Wünsche wegen der Art der Fürsorge tunlichst befolgen.
§ 221.
Erkrankt ein Versicherter im Ausland, so erhält er, solange er seines Zustandes
wegen nicht ins Inland zurückkehren kann, die ihm bei seiner Kasse zustehenden
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