Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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650. 
Eine Innung kann für die ihr angehörigen Betriebe ihrer Mitglieder eine 
Innungskrankenkasse errichten. 
Dieser Kasse gehören die in den Betrieben beschäftigten Versicherungspflichtigen 
an, soweit sie nicht nach den §§ 235, 236 landkassenpflichtig sind. Die in den Betrieben 
beschäftigten Versicherungsbrrechtigten können ihr beitreten. 
Nicht in die Innungskrankenkasse gehören die Beschäftigten eines Betriebs, mit 
dem ein Arbeitgeber einer Zwangsinnung freiwillig beigetreten ist, oder für den 
nach § 249 eine Betriebskrankenkasse errichtet ist. 
Verlegt ein Innungsmitglied seinen Gewerbebetrieb aus dem Kassenbereiche 
hinaus, so endet die Mitgliedschaft seiner versicherungspflichtig Beschäftigten bei der 
Innungskrankenkasse. 
§ 251. 
Eine Innungskrankenkasse darf nur errichtet werden, wenn 
1. sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner Orts- 
krankenkassen und Landkrankenkassen nicht gefährdet (§ 242); dabei gilt 
eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung der Innungs- 
krankenkasse mehr als tausend Mitglieder behält, 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen, denen der maßgebenden Ortskrankenkasse 
mindestens gleichwertig sind, und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
Vor der Errichtung ist der Gesellenausschuß, die Gemeindebehörde des Ortes, 
an dem die Innung ihren Sitz hat, die Handwerkskammer sowie die Aufsichtsbehörde 
der Innung zu hören. 
§ 252. 
Der Antrag auf Genehmigung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse ist an 
das Versicherungsamt zu richten. 
Dieses gibt den beteiligten Landkrankenkassen und allgemeinen Ortskrankenkassen 
Gelegenheit, sich zu äußern, und legt den Antrag mit gutachtlicher Außerung dem 
Oberversicherungsamte vor. 
§ 253. 
Betriebskrankenkassen, die nicht nach § 249 angeordnet sind, sowie Innungs- 
krankenkassen können nur mit Genehmigung des Oberversicherungsamts errichtet werden. 
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) darf für Betriebskrankenkassen die 
Genehmigung, vorbehaltlich des § 273 Abs. 1 Nr. 2) nur versagen, wenn die Kasse 
nicht die vorgeschriebene Mitgliederzahl hat oder nicht den Anforderungen des § 248 
entspricht. 
§ 254. 
Gegen die Entscheidung des Oberversicherungsamts hat die Beschwerde an 
die oberste Verwaltungsbehörde 
der Arbeitgeber oder die Innung, wenn die Genehmigung versagt wird, 
Reichs= Gesetzl. 1911. 96
	        
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