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jede beteiligte Landkrankenkasse und allgemeine Ortskrankenkasse, wenn die
Genehmigung erteilt wird,
der Arbeitgeber, wenn die Kasse nach § 249 angeordnet wird.
§ 255.
Eine Betriebskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird
nur zugelassen, wenn
1. sie mindestens einhundert, bei Krankenkassen für landwirtschaftliche oder
Binnenschiffahrtsbetriebe mindestens fünfzig Mitglieder hat (§§ 241, 247),
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse min-
destens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden, und
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist.
Bestand eine Betriebskrankenkasse gemeinsam für Betriebe mehrerer Arbeitgeber,
so kann sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden.
Diese Anforderungen gelten nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe des
Reichs oder der Bundesstaaten zugelassen werden.
§ 256.
Eine Innungskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird
zugelassen, wenn sie den Anforderungen des § 255 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entspricht.
Bestand eine Innungskrankenkasse gemeinsam für mehrere Innungen, so kann
sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden.
§ 257.
Eine zugelassene Betriebs- oder Innungskrankenkasse kann andere und höhere,
bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben
deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten.
V. Streitigkeiten.
§ 258.
Entsteht zwischen Krankenkassen Streit darüber, welcher von ihnen Betriebe oder
Betriebsteile angehören, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf
Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig.
Das Gleiche gilt, wenn die beteiligten Kassen die Kassenzugehörigkeit ablehnen.
Weist die Entscheidung Betriebe oder Betriebsteile einer anderen Kasse zu, so
muß sie auch bestimmen, wann das neue Versicherungsverhältnis in Kraft tritt.
Endgültige Entscheidungen über die Kassenzugehörigkeit sind für alle Behörden
und Gerichte bindend.
VI. Gleichwertigkeit der Leistungen.
§ 259.
Ob die Kassenleistungen gleichwertig sind, entscheidet das zuständige Ver-
sicherungsamt (Beschlußausschuß).