Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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jede beteiligte Landkrankenkasse und allgemeine Ortskrankenkasse, wenn die 
Genehmigung erteilt wird, 
der Arbeitgeber, wenn die Kasse nach § 249 angeordnet wird. 
§ 255. 
Eine Betriebskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird 
nur zugelassen, wenn 
1. sie mindestens einhundert, bei Krankenkassen für landwirtschaftliche oder 
Binnenschiffahrtsbetriebe mindestens fünfzig Mitglieder hat (§§ 241, 247), 
2. ihre satzungsmäßigen Leistungen denen der maßgebenden Krankenkasse min- 
destens gleichwertig sind oder binnen sechs Monaten gemacht werden, und 
3. ihre Leistungsfähigkeit für die Dauer sicher ist. 
Bestand eine Betriebskrankenkasse gemeinsam für Betriebe mehrerer Arbeitgeber, 
so kann sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden. 
Diese Anforderungen gelten nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe des 
Reichs oder der Bundesstaaten zugelassen werden. 
§ 256. 
Eine Innungskrankenkasse, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestand, wird 
zugelassen, wenn sie den Anforderungen des § 255 Abs. 1 Nr. 2 und 3 entspricht. 
Bestand eine Innungskrankenkasse gemeinsam für mehrere Innungen, so kann 
sie unter denselben Voraussetzungen zugelassen werden. 
§ 257. 
Eine zugelassene Betriebs- oder Innungskrankenkasse kann andere und höhere, 
bisher zulässige Leistungen beibehalten, als § 179 zuläßt, wenn sie ihre Ausgaben 
deckt, ohne die gesetzlichen Höchstbeiträge zu überschreiten. 
V. Streitigkeiten. 
§ 258. 
Entsteht zwischen Krankenkassen Streit darüber, welcher von ihnen Betriebe oder 
Betriebsteile angehören, so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf 
Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
Das Gleiche gilt, wenn die beteiligten Kassen die Kassenzugehörigkeit ablehnen. 
Weist die Entscheidung Betriebe oder Betriebsteile einer anderen Kasse zu, so 
muß sie auch bestimmen, wann das neue Versicherungsverhältnis in Kraft tritt. 
Endgültige Entscheidungen über die Kassenzugehörigkeit sind für alle Behörden 
und Gerichte bindend. 
VI. Gleichwertigkeit der Leistungen. 
§ 259. 
Ob die Kassenleistungen gleichwertig sind, entscheidet das zuständige Ver- 
sicherungsamt (Beschlußausschuß).
	        
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