Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 303. 
Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch ein Vermögensbetrag, so weist 
ihn das Versicherungsamt unter Berücksichtigung des Mitgliederüberganges den Kranken- 
kassen zu. 1 
Bei Betriebs= und Innungskrankenkassen gilt hierbei § 295 entsprechend. 
Auf Beschwerde über die Zuweisung entscheidet das Oberversicherungsamt 
(Beschlußkammer) endgültig. 
§ 304. 
Bei Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt, falls das Vermögen zur Be- 
friedigung der Gläubiger nicht ausreicht, § 296 Abs. 2 entsprechend. 
§ 305. 
Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts= oder Landkranken- 
kasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu befriedigen, so hat der Gemeinde- 
verband für den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Verband 
angebotene Stellung annehmen. Diese Vorschrift gilt bei einer Innungskrankenkasse 
entsprechend für die Innung. 
§ 290 gilt entsprechend. 
Vierter Abschnitt. 
Verfassung. 
I. Mitgliedschaft. 
1. Beginn und Ende. 
§ 306. 
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts 
in die versicherungspflichtige Beschäftigung. 
§ 307. 
Die Mitgliedschaft bei einer neuerrichteten Betriebskrankenkasse beginnt für alle 
in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen mit dem Tage, an dem die Kasse 
ins Leben tritt. 
§ 308. 
Das Gleiche gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte in Betrieben, mit denen 
Innungsmitglieder der Innung angehören, bei Errichtung einer Innungskrankenkasse 
oder bei späterem Beitritt des Arbeitgebers zur Innung, vorbehaltlich des § 250 
Abs. 3. 
§ 309. 
In welche Kasse Versicherte gehören, die gleichzeitig in verschiedenen versiche- 
rungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehen, richtet sich nach ihrer überwiegenden 
Beschäftigung. .
	        
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