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§ 303.
Verbleibt nach Abwicklung der Geschäfte noch ein Vermögensbetrag, so weist
ihn das Versicherungsamt unter Berücksichtigung des Mitgliederüberganges den Kranken-
kassen zu. 1
Bei Betriebs= und Innungskrankenkassen gilt hierbei § 295 entsprechend.
Auf Beschwerde über die Zuweisung entscheidet das Oberversicherungsamt
(Beschlußkammer) endgültig.
§ 304.
Bei Betriebs- und Innungskrankenkassen gilt, falls das Vermögen zur Be-
friedigung der Gläubiger nicht ausreicht, § 296 Abs. 2 entsprechend.
§ 305.
Reicht das Vermögen einer aufgelösten oder geschlossenen Orts= oder Landkranken-
kasse nicht aus, um die Ansprüche der Beamten zu befriedigen, so hat der Gemeinde-
verband für den Fehlbetrag einzutreten; der Beamte muß eine ihm vom Verband
angebotene Stellung annehmen. Diese Vorschrift gilt bei einer Innungskrankenkasse
entsprechend für die Innung.
§ 290 gilt entsprechend.
Vierter Abschnitt.
Verfassung.
I. Mitgliedschaft.
1. Beginn und Ende.
§ 306.
Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt mit dem Tage des Eintritts
in die versicherungspflichtige Beschäftigung.
§ 307.
Die Mitgliedschaft bei einer neuerrichteten Betriebskrankenkasse beginnt für alle
in dem Betriebe beschäftigten Versicherungspflichtigen mit dem Tage, an dem die Kasse
ins Leben tritt.
§ 308.
Das Gleiche gilt für versicherungspflichtig Beschäftigte in Betrieben, mit denen
Innungsmitglieder der Innung angehören, bei Errichtung einer Innungskrankenkasse
oder bei späterem Beitritt des Arbeitgebers zur Innung, vorbehaltlich des § 250
Abs. 3.
§ 309.
In welche Kasse Versicherte gehören, die gleichzeitig in verschiedenen versiche-
rungspflichtigen Arbeitsverhältnissen stehen, richtet sich nach ihrer überwiegenden
Beschäftigung. .