Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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Im Zweifel entscheidet das Arbeitsverhältnis, in das sie zuerst eingetreten sind. 
Der Bundesrat kann hierüber näheres bestimmen. 
8310. 
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tage ihres Bei- 
tritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim 
Vorstand oder bei der Meldestelle (6 319). 
Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krank. 
heit keinen Anspruch auf Kassenleistung. Macht die Satzung das Recht zum Beitritt 
von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig (§ 176 Abs. 3), 
so muß dieses der Anmeldung beigefügt sein. 
Die Kasse kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich 
untersuchen lassen. Sie kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter und 
solcher Personen, für die das nach Abs. 2 erforderliche Gesundheitszeugnis nicht 
genügt, mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen. 
l 311. 
Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu 
gewähren hat. 
8312. 
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen 
Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird. 
li313. 
Scheidet ein Mitglied das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer 
knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechs- 
undzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war, 
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder 
Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht 
nach § 312 ausscheidet. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten. 
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem 
Ausscheiden oder im Falle des § 311 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen. 
Wer jedech in der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krank. 
heit, vorbehaltlich des § 214) Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die 
Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in 
der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden. Mit Justim- 
mung des Oberversicherungsamts kann die Satzung längere Fristen bestimmen. 
* 314. 
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt, wenn sie zweimal nach- 
einander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten und seit dem ersten dieser Tage 
mindestens vier Wochen vergangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum 
nächstfolgenden Jahltag verlängern.
	        
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