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Im Zweifel entscheidet das Arbeitsverhältnis, in das sie zuerst eingetreten sind.
Der Bundesrat kann hierüber näheres bestimmen.
8310.
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter beginnt mit dem Tage ihres Bei-
tritts zur Kasse. Der Beitritt geschieht durch schriftliche oder mündliche Anmeldung beim
Vorstand oder bei der Meldestelle (6 319).
Eine Erkrankung, die beim Beitritt bereits besteht, begründet für diese Krank.
heit keinen Anspruch auf Kassenleistung. Macht die Satzung das Recht zum Beitritt
von der Vorlegung eines ärztlichen Gesundheitszeugnisses abhängig (§ 176 Abs. 3),
so muß dieses der Anmeldung beigefügt sein.
Die Kasse kann Versicherungsberechtigte, die sich zum Beitritt melden, ärztlich
untersuchen lassen. Sie kann binnen einem Monat den Beitritt Erkrankter und
solcher Personen, für die das nach Abs. 2 erforderliche Gesundheitszeugnis nicht
genügt, mit Wirkung von der Meldung an zurückweisen.
l 311.
Arbeitsunfähige bleiben Mitglieder, solange die Kasse ihnen Leistungen zu
gewähren hat.
8312.
Die Mitgliedschaft erlischt, sobald der Versicherte Mitglied einer anderen
Krankenkasse oder einer knappschaftlichen Krankenkasse wird.
li313.
Scheidet ein Mitglied das auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer
knappschaftlichen Krankenkasse in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens sechs-
undzwanzig Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen versichert war,
aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung aus, so kann es in seiner Klasse oder
Lohnstufe Mitglied bleiben, solange es sich regelmäßig im Inland aufhält und nicht
nach § 312 ausscheidet. Es kann in eine niedere Klasse oder Lohnstufe übertreten.
Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei Wochen nach dem
Ausscheiden oder im Falle des § 311 nach Beendigung der Kassenleistungen anzeigen.
Wer jedech in der zweiten oder dritten dieser Wochen erkrankt, hat für diese Krank.
heit, vorbehaltlich des § 214) Anspruch auf die Kassenleistungen nur, wenn er die
Anzeige in der ersten Woche gemacht hat. Der Anzeige steht es gleich, wenn in
der gleichen Frist die satzungsmäßigen Beiträge voll gezahlt werden. Mit Justim-
mung des Oberversicherungsamts kann die Satzung längere Fristen bestimmen.
* 314.
Die Mitgliedschaft Versicherungsberechtigter erlischt, wenn sie zweimal nach-
einander am Zahltage die Beiträge nicht entrichten und seit dem ersten dieser Tage
mindestens vier Wochen vergangen sind. Die Satzung kann diese Frist bis zum
nächstfolgenden Jahltag verlängern.