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Die Kosten werden auf die beteiligten Kassen nach Verhältnis des Jahres-
einganges an Beiträgen umgelegt, sofern nicht das Oberversicherungsamt einen anderen
Maßstab bestimmt.
II. Satung.
6 3220.
Hür jede Krankenkasse ist, bevor sie ins Leben tritt, eine Satzung zu errichten.
Sie wird errichtet fär
Orts- und Landkrankenkassen von dem Gemeindeverband nach Anhören
beteiligter Arbeitgeber und Versicherter,
Betriebskrankenkassen von dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter nach An-
hören von Beschäftigten,
Innungskrankenkassen von der Innungsversammlung unter Beteiligung des
Gesellenausschusses nach § 95 der Gewerbeordnung.
Wird eine Kasse nicht in der endgültig angeordneten Frist errichtet (6 233
Abs. 2, §249 Abs. 4), so errichtet für sie das Versicherungsamt die Satzung.
8321.
Die Satzung muß den Bezirk der Kasse sowie den Kreis ihrer Mitglieder an-
geben und bestimmen über
. Namen und Sitz der Kasse,
Art und Umfang der Leistungen,
Höhe der Beiträge und Zahlungszeit,
Zusammensetzung Rechte und Pflichten des Vorstavdes,
Zusammensetzung und Berufung des Ausschusses und Art seiner Beschluß.
fassung, sowie seine Vertretung nach außen im Falle des § 346 Abs. 1,
Aufstellung des Voranschlags,
Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,
Höhe der Vergütungen nach § 21 Abs. 2, 3
Art der Bekanntmachungen,
Anderung der Satzung.
Sede ass—
—
g 322.
Bei Orts., Land- und Innungskrankenkassen muß die Satzung die Stellen für
die Meldungen bereichnen.
g 323.
Die Satzung barf nichts bestimmen, was gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft
oder nicht im Zwecke der Kasse liegt.
m324.
Die Satzung bedarf der Genehmigung des Obewoerschenge#, ebenso ihre
Andrrung. Bei Genchmigung der Satung bestimmt das Oberwersicherungsamt zu-
gleich, wann die Kasse ins Leben tritt.