57
Die Genehmigung darf nur durch die Beschlußkammer und nur dann versagt
werden, wenn die Satung den gesetzlichen Vorschriften nicht genügt.
Wo das Gesetz für einzelne Bestimmungen der Satzung die Zustimmung des
Oberversicherungsamts fordert, darf sie nur durch die Beschlußkammer versagt werden.
Die Entscheidung ist endgültig.
Die Gründe der Versagung sind mitzuteilen.
9 325.
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich einen Abdruck der Satzung und ihrer Anderung,
ebenso auf Antrag jeder Arbeitgeber, der Kassenmitglieder beschäftigt.
g 326.
· Ergibtsichnachträglich,daßeiueSatzungnach§324Abs.2nichthätteges
nehmigt werden dürfen, so ordnet das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die
erforderliche Anderung an.
Beschließt der Ausschuß nicht binnen einem Monat die endgültig angeordnete
Anderung, so vollzieht sie das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) rechtsverbindlich.
Das Gleiche gilt für endgültig angeordnete Anderungen der Satzung, die durch
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich werden.
III. Kassenorgane.
1. Zusammensetzung bei Orts- und Landkrankenkassen.
« 8327.
Vorftand und Ausschuß beforgen die Geschäfte der Kasse. Die Mitglieder des
Ausschusses dürfen nicht dem Vorstand angehören; werden solche in den Vorstand
gewählt, so scheiden sie aus dem Ausschuß aus.
l 228.
Die Vorstandsmitglieder der Ortskrankenkasse wählen aus ihrer Mitte den Vor-
sitzenden des Vorstandes.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der
Arbeitgeber als auch der Versicherten im Vorstand erhält.
l 329.
Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so wird die Wahl auf einen anderen
Tag anberaumt.
* Kommt die Wahl auch in der zweiten Sitzung nicht zustande, so benachrichtigt
der Vorstand das Versicherungsamt. Diefes beftellt einen Vertreter, der bis zu
einer gültigen Wahl die Rechte und Dflichten des Vorsitzenden auf Kosten der Kaffe
ausübt. Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Ein Arbeit-
geber darf nur dann als Vertreter bestellt werden, wenn die Mehrheit der Gruppe