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zuzüglich der nach § 14 Ziffer 1 bis 3 zulässigen Anrechnungen zurück-
bleibt. Ist statt des Erwerbspreises der Wert zu einer späteren Zeit
als der des Erwerbes maßgebend (§ 17 Abs. 3 und 4), so sind die
drei vom Hundert nicht von diesem Werte, sondern von dem Erwerbs-
preis zu berechnen, den der Steuerpflichtige oder sein Rechtsvorgänger
vor jener Zeit bei einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerbe
gezahlt hat.
§23.
Dem Veräußerungspreise sind hinzuzurechnen Entschädigungen für eine
Wertminderung des Grundstücks, soweit der Anspruch während des für die
Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums nach dem 1. Januar 1911 entstanden
und der Betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet
worden ist.
§24.
Wird die Zahlung der Zuwachssteuer nach dem Vertrage von dem Er-
werber übernommen, so ist ein nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
berechneter Steuerbetrag dem Veräußerungspreise hinzuzuzählen und hiernach die
Steuer festzusetzen.
§25.
Im Falle der steuerpflichtigen Überlassung eines gemeinschaftlichen Grund-
stücks an einen Mitberechtigten oder Gesellschafter bleibt für die Bemessung des
Wertzuwachses der Anteil des Erwerbers außer Betracht. Beim Eintritt des
nächsten Steuerfalls ist der Wertzuwachs, der für den Anteil des Erwerbers seit
dem letzten vor der Auseinandersetzung gelegenen steuerpflichtigen Rechtsvorgang
entstanden ist, und der für die Anteile der früheren Mitberechtigten oder Gesell-
schafter seit der Auseinandersetzung eingetretene Wertzuwachs gesondert zu ver-
steuern. «
§26.
Bei der Vertauschung ist die Zuwachssteuer für jeden Tauschgegenstand
gesondert zu berechnen und zu erheben.
§27.
Erfolgt der Erwerb auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechts-
geschäfte von dem bisherigen Berechtigten an den letzten Erwerber, so gilt der
von dem ersteren gezahlte Preis als Erwerbspreis und die Gesamtheit der Be-
träge, um die sich der Preis des Grundstücks zwischen je zwei Rechtsgeschäften
erhöht hat, als Wertzuwachs. Das Gleiche gilt, falls vor dem Übergang
an den letzten Erwerber die Steuerpflicht gemäß § 5 eingetreten ist, mit der
Maßgabe, daß für den Übergang an den letzten Erwerber als Erwerbspreis das
Entgelt bestimmend ist, das bei der früheren Versteuerung als Veräußerungs-
preis zu Grunde gelegt worden ist.
Reichs-Gesetzbl. 1911. 9