Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 574 — 
Haben nach der Satzung (§ 381 Abs. 2) die Arbeitgeber und die Versicherten 
je die Hälfte der Beiträge zu tragen, so haben sie je die Hälfte der Vertreter im 
Ausschuß, diese Vertreter je die Hälfte der Vorstandsmitglieder zu wählen. 
3. Pflichten. 
l342. 
Der Vorstand verwaltet die Kasse, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 
l 343. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Gewerbeaufsichtsbeamten auf Verlangen Aus- 
kunft über Zahl und Art der Erkrankungen zu erteilen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann hierüber näheres bestimmen. 
6 344. 
Der Vorstand muß den Trägern der Unfall= sowie der Invaliden- und Hinter- 
bliebenenversicherung gestatten, durch Beauftragte in den Kassenräumen während der 
Geschäftsstunden die Bücher und Listen einzusehen, um Zahl, Beschäftigungszeit und 
Lohnhöhe ihrer Versicherten zu ermitteln. 
l345. 
Der Ausschuß beschließt über alles, was nicht Gesetz, Satzung oder Dienst- 
ordnung dem Vorstand zuweist. 
dem Ausschuß bleibt vorbehalten, 
. den Voranschlag festzusetzen, 
die Jahresrechnung abzunehmen, 
die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten, 
Vereinbarungen und Verträge mit anderen Kassen zu beschließen, 
die Errichtung von Melde- und Zahlstellen zu beschließen, 
die Satzung zu ändern, 
. die Kasse aufzulösen oder mit anderen Krankenkassen freiwillig zu vereinigen. 
Die Beschlüsse zu Nr. 6 und 7 bedürfen der Mehrheit sowohl der Arbeitgeber 
als der Versicherten. Bei Satzungsänderungen genügt ungetrennte Abstimmung, wenn 
sie nach § 326 angeordnet sind, oder wenn sie die Kassenleistungen und Beiträge 
betreffen und nicht § 388 oder § 389 entgegensteht. 
l346. 
Bei Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken wird die Kasse 
durch den Vorstand und den Ausschuß vertreten. 
Der Zustimmung des Ausschusses bedürfen 
1. die vom Vorstand aufgestellte oder geänderte Dienstordnung für die An. 
gestellten (§ 355), 
2. Vorstandsbeschlüsse über Errichtung von Krankenhäusern und Genesungs. 
heimen. 
EELEI
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.