Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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6 347. 
Der Ausschuß regelt Meldung und Uberwachung der Kranken sowie ihr Ver- 
halten durch eine Krankenordnung. 
Sie bedarf der Genehmigung des Versicherungsamts. Wird die Genehmigung 
versagt, so entscheidet auf Beschwerde das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
endgültig. 
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung des Versicherungsamts in der gesetzten 
Frist keine Krankenordnung ein, so stellt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) 
diese rechtsverbindlich fest. Das Gleiche gilt für angeordnete Anderungen oder Er- 
gänzungen. 
Das Versicherungsamt kann die Krankenkasse mit ihrer Zustimmung und unter 
Vereinbarung über die Kosten bei der Überwachung der Kranken unterstützen. Hierüber 
beschließt der Beschlußausschuß. Lehnt er ab, so beschließt auf Beschwerde das Ober- 
versicherungsamt endgültig. 
5 348. 
Der Ausschuß bestimmt, wie für die Mitglieder, die sich nicht im Kassen- 
bereich aufhalten, die Beiträge einzusenden und die Leistungen auszuzahlen sind, und 
wie die Krankenüberwachung bei ihnen zu regeln ist. 
IV. Angestellte und Beamte. 
§ 49. 
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen 
der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (5 351) gilt, 
durch übereinstimmende Beschlüsse beider Gruppen im Vorstand besetzt. 
Einigen sich die Gruppen nicht, so wird die Beschlußfassung auf einen anderen 
Tag anberaumt. Wird auch dann keine Einigung erzielt, so kann die Anstellung 
beschlossen werden, wenn mehr als zwei Drittel der Anwesenden dafür stimmen; ein 
solcher Beschluß bedarf der Bestätigung durch das Versicherungsamt. Sie darf nur 
auf Grund von Tatsachen versagt werden, die darauf schließen lassen, daß dem Vor- 
geschlagenen die erforderliche Zuverlässigkeit, insbesondere für eine unparteiische Wahr- 
nehmung seiner Dienstgeschäfte, oder Fähigkeit fehlt. 
Wird die Bestätigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes 
das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. 
g 350. 
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande oder wird die Bestätigung endgültig 
versagt, so bestellt das Versicherungsamt auf Kosten der Kasse widerruflich die für 
die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen. Haben die Bestellten die Geschäfte 
ein Jahr lang geführt, so kann ihnen das Versicherungsamt mit Genehmigung des 
Oberversicherungsamts die Stelle endgültig übertragen, falls nicht inzwischen ein 
gültiger Anstellungsbeschluß gefaßt worden ist. 
98°
	        
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