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geben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch
den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung
außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, so-
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich
nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung.
g 355.
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Ange—
stellten zu hören.
Sowohl im Vorstand als auch im Ausschuß beschließen über die Dienstordnung
die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt.
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Der
Vorstand hat dem Oberversicherungsamte diejenigen Bestimmungen der Dienstordnung,
über welche sich die beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschuß nicht geeinigt
haben, unter Angabe des Stimmverhältnisses zu bezeichnen. Über diese Bestimmungen
entscheidet das Oberversicherungsamt; im übrigen darf es der Dienstordnung die
Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn
Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnisse zu ihren Auf.
gaben steht.
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste
Verwaltungsbehörde.
Das Gleiche gilt für #Änderungen der Dienstordnung.
9356.
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das
Gleiche gilt für angeordnete Anderungen und Ergänzungen.
8357.
Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses, die gegen die Dienstordnung ver—
stoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür
vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs= oder Entlassungsrechte
keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. Uber die An-
ordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes das Oberversicherungsamt (Be-
schlußkammer) endgültig.
Läuft eine Bestimmung des anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider,
so ist sie nichtig.
l 358.
In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten, die der Dienst-
ordnung unterstehen, entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf Be-