Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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geben worden ist, sofort zu entlassen; die Entlassung bedarf der Genehmigung durch 
den Vorsitzenden des Versicherungsamts. Eine religiöse oder politische Betätigung 
außerhalb der Dienstgeschäfte und die Ausübung des Vereinigungsrechts dürfen, so- 
weit sie nicht gegen die Gesetze verstoßen, nicht gehindert werden und gelten an sich 
nicht als Gründe zur Kündigung oder Entlassung. 
g 355. 
Vor Aufstellung der Dienstordnung hat der Vorstand die volljährigen Ange— 
stellten zu hören. 
Sowohl im Vorstand als auch im Ausschuß beschließen über die Dienstordnung 
die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt. 
Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamts. Der 
Vorstand hat dem Oberversicherungsamte diejenigen Bestimmungen der Dienstordnung, 
über welche sich die beiden Gruppen im Vorstand oder im Ausschuß nicht geeinigt 
haben, unter Angabe des Stimmverhältnisses zu bezeichnen. Über diese Bestimmungen 
entscheidet das Oberversicherungsamt; im übrigen darf es der Dienstordnung die 
Genehmigung nur versagen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn 
Zahl oder Besoldung der Angestellten in auffälligem Mißverhältnisse zu ihren Auf. 
gaben steht. 
Wird die Genehmigung versagt, so entscheidet auf Beschwerde die oberste 
Verwaltungsbehörde. 
Das Gleiche gilt für #Änderungen der Dienstordnung. 
9356. 
Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung 
ein, so stellt das Oberversicherungsamt die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. Das 
Gleiche gilt für angeordnete Anderungen und Ergänzungen. 
8357. 
Beschlüsse des Vorstandes oder Ausschusses, die gegen die Dienstordnung ver— 
stoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde 
zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub. 
Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür 
vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs= oder Entlassungsrechte 
keinen Gebrauch, so kann ihn das Versicherungsamt dazu anhalten. Uber die An- 
ordnung entscheidet auf Beschwerde des Vorstandes das Oberversicherungsamt (Be- 
schlußkammer) endgültig. 
Läuft eine Bestimmung des anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, 
so ist sie nichtig. 
l 358. 
In Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnisse der Angestellten, die der Dienst- 
ordnung unterstehen, entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß). Auf Be-
	        
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