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schwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. Die Kaiserlichen Verord-
nungen (§F 35 Abs. 2) regeln das Nähere über das Verfahren bei Entlassung eines
Angestellten wegen Vergehens gegen die Dienstordnung oder im Falle des § 354
Abs. 6 entsprechend den Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über Anschuldigungs-
schrift, Zulassung eines Verteidigers, Vernehmung des Angeschuldigten, mündliche
Verhandlung und freie Beweiswürdigung.
Für vermögensrechtliche Ansprüche gelten folgende besondere Vorschriften.
Der Klage muß die Entscheidung des Oberversicherungsamts vorangehen. Die
Klage kann nur binnen einem Monat erhoben werden, nachdem die Entscheidung des
Oberversicherungsamts zugestellt ist; die Frist ist eine Notfrist im Sinne des § 223
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung.
Soweit es sich um die Festsetzung von Geldstrafen handelt, ist der Rechtsweg
ausgeschlossen. An die Entscheidungen der Versicherungsbehörden darüber, ob unter
Einhaltung der Kündigungsfrist aus einem wichtigen Grunde gekündigt werden darf
(5 354 Abs. 2), sind die ordentlichen Gerichte gebunden.
Aus den rechtskräftigen Entscheidungen der Versicherungsbehörden findet die
Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buche der Zivilprozeßordnung statt.
g 359.
Der Vorstand einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse kann mit
Genehmigung des Oberversicherungsamts Beamte auf Lebenszeit oder nach Landes-
recht unwiderruflich oder mit Anrecht auf Ruhegehalt anstellen.
Für Orts., Land und Innungskrankenkassen mit mehr als zehntausend Ver-
sicherten kann das Oberversicherungsamt nach Anhören des Kassenvorstandes anordnen,
daß mindestens die Geschäftsleiter in dieser Weise angestellt werden.
Der Vorstand hat dagegen die Beschwerde an die oberste Verwaltungsbehörde.
Den Beamten, die in dieser Weise angestellt sind, kann die Landesregierung
die Rechte und Pflichten der staatlichen oder gemeindlichen Beamten übertragen.
Für die Beamten gilt § 357 Abs. 2 entsprechend.
Für Inhaber des Zivilversorgungsscheins (Militäranwärter) darf kein Vorrecht
bei der Stellenbesetzung vorgeschrieben werden.
96360.
Wo nach Landesgesetz auch die nicht auf Lebenszeit oder unwiderruflich an-
gestellten Beamten der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften verpflichtet
sind, einer staatlich überwachten Pensionskasse oder ähnlichen Einrichtung beizutreten,
kann die Landesregierung die zu diesem Iwecke für die Körperschaften und ihre An-
gestellten geltenden Vorschriften auf Orts., Land und Innungskrankenkassen und
deren Angestellte ausdehnen.
l 361.
Für geschäftsleitende Beamte oder Angestellte gilt § 23 Abs. 1 entsprechend.