Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 680 — 
5. Art und Höhe des Entgelts für die ärztlichen Leistungen, 
6. Jahl der für die Kasse tätigen Arzte, Spezialärzte, Zahnärzte, Zahntechniker, 
Apothekenbesitzer und verwalter und anderen solchen Personen, welche Arznei- 
mittel feilhalten. 
Der Bundesrat stellt Muster und Einsendungsfristen fest; er kann den Inhalt 
der Nachweisungen ausdehnen. Mindestens von vier zu vier Jahren sind die Nach- 
weisungen und Abschlüsse einheitlich für das Reich zusammenzustellen. 
VI. Verhältnis zu Arzten, Jahnärzten, Krankenhäusern und Apotheken. 
g368. 
Die Beziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten werden durch schriftlichen 
Vertrag geregelt; die Bezahlung anderer Arzte kann die Kasse, von dringenden Fällen 
abgesehen, ablehnen. 
g369. 
Soweit es die Kasse nicht erheblich mehr belastet, soll sie ihren Mitgliedern 
die Auswahl zwischen mindestens zwei ürzten freilassen. Wenn der Versicherte die 
Mehrkosten selbst übernimmt, steht ihm die Auswahl unter den von der Kasse bestellten 
Arzten frei. Die Satzung kann jedoch bestimmen, daß der Behandelte während des- 
selben Versicherungsfalls oder Geschäftsjahrs den Arzt nur mit Zustimmung des 
Vorstandes wechseln darf. 
6 370. 
Wird bei einer Krankenkasse die ärztliche Versorgung dadurch ernstlich gefährdet, 
daß die Kasse keinen Vertrag zu angemessenen Bedingungen mit einer ausreichenden 
Jahl von #rzten schließen kann, oder daß die Arzte den Vertrag nicht einhalten, so 
ermächtigt das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) die Kasse auf ihren Antrag 
widerruflich, statt der Krankenpflege oder sonst erforderlichen ärztlichen Behandlung 
eine bare Leistung bis zu zwei Dritteln des Durchschnittsbetrags ihres gesetzlichen 
Krankengeldes zu gewähren. 
Das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) kann zugleich bestimmen, 
1. wie der Zustand dessen, der die Leistungen erhalten soll, anders als durch 
ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen werden darf, 
2. daß die Kasse ihre Leistungen so lange einstellen oder zurückbehalten darf, 
bis ein ausreichender Nachweis erbracht ist, 
3. daß die Leistungspflicht der Kasse erlischt, wenn binnen einem Jahre nach 
Fälligkeit des Anspruchs kein ausreichender Nachweis erbracht ist, 
4. daß die Kasse diejenigen, denen sie ärztliche Behandlung zu gewähren hat, 
in ein Krankenhaus verweisen darf, auch wenn die Voraussetzungen des 
g 184 Abs. 3 nicht vorliegen. 
Gegen den Beschluß des Oberversicherungsamts (Abs. 1, 2) hat der Kassen- 
vorstand die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.