Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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§ 371. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehandlung nur 
durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung 
zu gewähren hat, die Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen ab- 
gesehen, abzulehnen. 
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnätzigen 
Iwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften errichtet und 
die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen wie die im Abs. 1 
bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden. 
l 372. 
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Krankenhauspflege 
nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich des § 370, 
das Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese 
Leistungen noch durch andere Arzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind. 
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck 
fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung der 
obersten Verwaltungsbehörde. 
l373. 
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das 
Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen. Ver- 
träge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben 
unberührt. 
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer Woche 
die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde. 
6 374. 
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Jahnärzten gelten 
die §§ 368, 372), 373 entsprechend. 
g 375. 
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassenbereichs 
oder mit Genehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der 
Arznei mit einzelnen Apothekenbesitzern oder -verwaltern oder, soweit es sich um 
die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen, 
die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und 
verwalter im Bereiche der Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der 
Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des § 376 
Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen. 
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten 
Anforderungen der Erkrankten, so gelten die §§ 372,) 373 entsprechend. 
Reichs, Gesetzbl. 1911. 99
	        
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