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§ 371.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, die Krankenhausbehandlung nur
durch bestimmte Krankenhäuser zu gewähren und, wo die Kasse Krankenhausbehandlung
zu gewähren hat, die Bezahlung anderer Krankenhäuser, von dringenden Fällen ab-
gesehen, abzulehnen.
Dabei dürfen Krankenhäuser, die lediglich zu wohltätigen oder gemeinnätzigen
Iwecken bestimmt oder von öffentlichen Verbänden oder Körperschaften errichtet und
die bereit sind, die Krankenhauspflege zu den gleichen Bedingungen wie die im Abs. 1
bezeichneten Krankenhäuser zu leisten, nur aus einem wichtigen Grunde mit Zu-
stimmung des Oberversicherungsamts ausgeschlossen werden.
l 372.
Genügt bei einer Krankenkasse die ärztliche Behandlung oder Krankenhauspflege
nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, so kann, vorbehaltlich des § 370,
das Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse jederzeit anordnen, daß diese
Leistungen noch durch andere Arzte oder Krankenhäuser zu gewähren sind.
Diese Anordnung soll nur auf so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck
fordert, und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung der
obersten Verwaltungsbehörde.
l373.
Wird die Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann das
Oberversicherungsamt selbst das Erforderliche auf Kosten der Kasse veranlassen. Ver-
träge, welche die Kasse mit Arzten oder Krankenhäusern bereits geschlossen hat, bleiben
unberührt.
Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und Maßnahmen binnen einer Woche
die Beschwerde bei der obersten Verwaltungsbehörde.
6 374.
Für die Beziehungen zwischen den Krankenkassen und den Jahnärzten gelten
die §§ 368, 372), 373 entsprechend.
g 375.
Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, innerhalb des Kassenbereichs
oder mit Genehmigung des Versicherungsamts darüber hinaus wegen Lieferung der
Arznei mit einzelnen Apothekenbesitzern oder -verwaltern oder, soweit es sich um
die dem freien Verkehr überlassenen Arzneimittel handelt, auch mit anderen Personen,
die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen zu vereinbaren. Alle Apothekenbesitzer und
verwalter im Bereiche der Kasse können solchen Vereinbarungen beitreten. Der
Vorstand kann dann, von dringenden Fällen abgesehen und vorbehaltlich des § 376
Abs. 3, die Bezahlung der von anderer Seite gelieferten Arznei ablehnen.
Genügt die Arzneiversorgung, die eine Kasse gewährt, nicht den berechtigten
Anforderungen der Erkrankten, so gelten die §§ 372,) 373 entsprechend.
Reichs, Gesetzbl. 1911. 99