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§ 376.
Die Apotheken haben den Krankenkassen für die Arzneien einen Abschlag von
den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren. Die oberste Verwaltungsbehörde bestimmt
seine Höhe; sie kann ihn für die einzelnen Apotheken davon abhängig machen, daß
die Kasse aus ihnen mindestens zu einem bestimmten Betrage bezieht.
Die höhere Verwaltungsbehörde setzt unter Rücksicht auf die örtlichen Ver-
hältnisse und die im Handverkauf üblichen Preise die Höchstpreise von solchen ein-
fachen Arzneimitteln fest, welche sonst ohne ärztliche Verschreibung (im Handverkauf)
abgegeben zu werden pflegen. Diese Höchstpreise dürfen einen Betrag nicht über-
schreiten, der sich nach Abs. 1 ergibt. Die oberste Verwaltungsbehörde kann näheres
anordnen.
Beziehen die Berechtigten die im Abs. 2 bezeichneten Arzneimittel zu einem
Preise, der die Festsetzung nicht übersteigt, aus einer Apotheke, so kann die höhere
Verwaltungsbehörde anordnen, daß die Kasse die Bezahlung nicht deshalb ablehnen
darf, weil sie nach § 375 mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter
sind, niedrigere Preise vereinbart hat.
Fünfter Abschnitt.
Aufsicht.
8377.
Die Aufsicht über die Krankenkassen führt, vorbehaltlich der §§ 372 bis 375, das
Versicherungsamt. Sie erstreckt sich auch auf die Beobachtung der Dienst. und
Krankenordnung.
Wird die Beschwerde gegen eine Anordnung des Versicherungsamts darauf
gestuͤtzt, daß die Anordnung rechtlich nicht begründet sei und den Beschwerdeführer in
einem Rechte verletze oder mit einer rechtlich nicht begründeten Verbindlichkeit belaste,
so entscheidet darüber das Oberversicherungsamt (Beschlußkammer).
Bei Betriebskrankenkassen für Reichs- oder Staatsbetriebe kann die oberste
Verwaltungsbehörde Aufgaben des Versicherungsamts, die nicht der Spruchausschuß
wahrzunehmen hat, anderen Behörden übertragen.
· §378.
Das Versicherungsamt kann Ansprüche einer Betriebskrankenkasse gegen den
Arbeitgeber aus seiner Rechnungs- und Kassenführung in Vertretung der Kasse selbst
oder durch einen Beauftragten geltend machen.
F 379.
Solange die Wahlberechtigten sich weigern, zu den Kassenorganen zu wählen,
bestellt das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) die Mitglieder oder Vertreter.
Solange der Vorstand oder sein Vorsitzender oder der Ausschuß sich weigern,
die ihnen obliegenden Geschäfte auszuführen, nimmt sie das Versicherungsamt selbst
oder durch Beauftragte auf Kosten der Kasse wahr.