Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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385. 
Die Beiträge sind in Hundertsteln des Grundlohns so zu bemessen, daß sie, die 
anderen Einnahmen eingerechnet, für die zulässigen Ausgaben der Kasse ausreichen. 
Zu anderen Zwecken darf die Kasse keine Beiträge erheben. 
Entstehen Jweifel darüber, ob die Satzung oder ihre Anderung die Beiträge 
entsprechend dem Abs. 1 bemißt, so läßt sie das Oberversicherungsamt vor der Ge- 
nehmigung sachverständig prüfen. Sind sie unzulänglich, so hängt die Genchmigung 
davon ab, daß die Beiträge erhöht oder die Leistungen bis auf die Regelleistungen 
gemindert werden. 
9#386. 
Die Beiträge dürfen bei Errichtung der Kasse nur dann höher als vierund- 
einhalb vom Hundert des Grundlohns festgesetzt werden, wenn es zur Deckung der 
Regelleistungen erforderlich ist. 
9 387. 
Decken die Einnahmen der Kasse ihre Ausgaben einschließlich der Beträge für 
die Rücklage nicht, so sind durch Satzungsänderung entweder die Leistungen bis auf 
die Regelleistungen zu mindern oder die Beiträge zu erhöhen. 
6#88. 
Über vierundeinhalb vom Hundert des Grundlohns dürfen die Beiträge nur 
zur Deckung der Regelleistungen oder auf übereinstimmenden Beschluß der Arbeitgeber 
und Versicherten im Ausschuß erhöht werden. 
g 389. 
Decken bei einer Ortskrankenkasse auch sechs vom Hundert des Grundlohns als 
Beiträge die Regelleistungen nicht, so können die Beiträge nur auf übereinstimmenden 
Beschluß der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschuß noch weiter erhöht werden. 
Andernfalls veranlaßt das Oberversicherungsamt) vorbehaltlich des § 268, daß 
die Kasse mit anderen Ortskrankenkassen vereinigt wird. Ist das nicht möglich oder 
reichen trotz der Vereinigung die Beiträge für die Regelleistungen nicht aus, so 
hat der Gemeindeverband die erforderliche Beihilfe aus eigenen Mitteln zu leisten. 
Solange dies geschieht, kann er einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden 
übertragen. 
8 390. 
Decken bei einer Land., Betriebs= oder Innungskrankenkasse sechs vom Hundert 
des Grundlohns als Beiträge die Regelleistungen nicht, so hat bei Landkrankenkassen, 
vorbehaltlich des § 265 Abs. 2, der Gemeindeverband, bei Betriebskrankenkassen der 
Arbeitgeber, bei Innungskrankenkassen die Innung die erforderliche Beihilfe aus 
eigenen Mitteln zu leisten. Solange dieses bei einer Landkrankenkasse geschieht, kann 
der Gemeindeverband einem Vertreter das Amt des Kassenvorsitzenden übertragen.
	        
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