Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

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8391. 
Muß eine Kasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, 
schleunig ihre Einnahmen vermehren oder ihre Ausgaben vermindern, so kann bis 
zur satzungsmäßigen Neuregelung das Versicherungsamt (eschlußausschuß) vorläufig 
verfügen, daß, soweit erforderlich, die Beiträge erhöht wie auch die Leistungen bis 
auf die Regelleistungen gemindert werden; laufende Leistungen bleiben unberührt. 
Auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt endgültig. 
l 392. 
Übersteigen die Einnahmen der Kasse die Ausgaben, so sind, falls die Rücklage 
das Doppelte ihres gesetzlichen Mindestbetrags erreicht hat, durch Anderung der Satzung 
entweder die Beiträge zu ermäßigen oder die Leistungen zu erhöhen. 
II. Jahlung der Beiträge. 
§ 393. 
Die Arbeitgeber haben die Beiträge für ihre Versicherungspflichtigen an den 
Tagen einzuzahlen, welche die Satzung festsetzt. Die Jahltage dürfen höchstens einen 
Monat auseinander liegen. An denselben Tagen haben die Versicherungsberechtigten 
die Beiträge einzuzahlen. 
l394. 
Die Versicherungspflichtigen müssen sich bei der Lohnzahlung ihre Beitragsteile 
vom Barlohn abziehen lassen. Die Arbeitgeber dürfen die Beitragsteile nur auf 
diesem Wege wieder einziehen. 
Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, wie dem Arbeitgeber der 
Beitragsteil Versicherungspflichtiger aus ihrem Entgelt zu erstatten ist, wenn dieser 
nur aus Sachbezügen besteht oder von Dritten gewährt wird. 
l 395. 
Die Abzüge für Beitragsteile sind gleichmäßig auf die Lohnzeiten zu verteilen, 
auf die sie fallen. Die Teilbeträge dürfen ohne Mehrbelastung der Versicherten 
auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. 
Sind Abzüge für eine Lohnzeit unterblieben, so dürfen sie nur bei der Lohn- 
zahlung für die nächste Lohnzeit nachgeholt werden, wenn nicht die Beiträge ohne 
Verschulden des Arbeitgebers verspätet entrichtet worden sind. 
Bei Dienstboten gelten Abschlagszahlungen nicht als Lohnzahlungen. 
l 396. 
Steht der Versicherte gleichzeitig in mehreren versicherungspflichtigen Arbeits- 
verhältnissen, so haften die Arbeitgeber als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge. 
Auf Antrag eines der Arbeitgeber verteilt das Versicherungsamt die Beiträge.
	        
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