Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1911. (45)

— 587 — 
§ 403. 
Die Satzung einer Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse kann mit Zu- 
stimmung des Oberversicherungsamts bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die 
Kasse Vorschüsse von den Arbeitgebern einfordern soll. 
§404. 
Auf Antrag beteiligter Kassen kann das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) 
die gemeinsamen Meldestellen zugleich als Jahlstellen bestimmen, welche Beiträge an- 
nehmen und Leistungen auszahlen. 
Es kann den Ortsbehörden mit Genehmigung ihrer Aufsichtsbehörden die Ge- 
schäfte der Zahlstellen übertragen. 
Das Versicherungsamt kann die Krankenkassen mit ihrer Zustimmung und unter 
Vereinbarung über die Kosten bei der Einziehung der Beiträge unterstützen. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörde kann die geschäftsleitenden Beamten nach Anhören 
der Kasse als Vollstreckungsbeamte bestellen. 
§405. 
Entsteht zwischen dem Arbeitgeber und seinen Beschäftigten Streit über die 
Berechnung und Anrechnung ihrer Beitragsteile, so entscheidet endgültig das Ver- 
sicherungs amt (Beschlußausschuß)h. 
Entsteht zwischen einem Arbeitgeber oder einem Versicherten oder bisher 
Versicherten oder einem zu Versichernden und einer Kasse Streit über das Ver- 
sicherungsverhältnis oder über die Verpflichtung, Beiträge zu leisten, einzuzahlen oder 
zurückzuzahlen) so entscheidet das Versicherungsamt (Beschlußausschuß) und auf Be- 
schwerde endgültig das Oberversicherungsamt. 
Endgültige Entscheidungen über das Versicherungsverhältnis sind für alle Be- 
hörden und Gerichte bindend. Ist jedoch die Mitgliedschaft eines Versicherten für 
alle beteiligten Kassen endgültig und aus dem Grunde abgelehnt, daß er einer anderen 
von ihnen anzugehören habe, so bestimmt auf Antrag das diesen Kassen gemeinsame 
Versicherungsamt (Beschlußausschuß) oder Oberversicherungsamt (Beschlußkammer) oder, 
wo ein solches fehlt, die oberste Verwaltungsbehörde die zuständige Kasse, ohne an 
die früheren Entscheidungen gebunden zu sein. 
Siebenter Abschnitt. 
Kassenverbände. Sektionen. 
W 
Krankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Ausschüsse zu 
einem Kassenverbande vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirke desselben Ver— 
sicherungsamts haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.