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Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Beschlußkammer) oder, wenn sie
versagt wird, mit Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde kann sich ein
Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter er-
strecken. Das Oberversicherungsamt bestimmt endgültig, welches Versicherungsamt die
Aussicht führt.
ß 407.
Der Kassenverband kann für die ihm angeschlossenen Kassen gemeinsam
1. Angestellte und Beamte anstellen,
2. Verträge mit Arzten, Zahnärzten, Zahntechnikern, Apothekenbesitzern und
verwaltern oder anderen Arzneimittelhändlern, Krankenhäusern sowie über
Lieferung von Heilmitteln und anderen Bedürfnissen der Krankenpflege vor-
bereiten oder abschließen,
. die Kranken nach einheitlichen Grundsätzen überwachen,
Heilanstalten und Genesungsheime anlegen und betreiben,
.l die Ausgaben für die Leistungen bis zur Hälfte oder innerhalb dieser Grenze
die Ausgaben für bestimmte Krankheitsarten oder Erkrankungsfälle bis zur
vollen Höhe tragen.
S
408.
Für den Verband ist eine Satzung durch übereinstimmenden Beschluß der be-
teiligten Kassenausschüsse zu errichten. Sie bedarf der Genehmigung durch das Ober-
versicherungsamt. Für die Versagung der Genehmigung gilt § 324 Abs. 2, 4.
Die §§ 4 bis 34 gelten entsprechend.
l409.
Die Satzung muß bestimmen über
Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen,
Zwecke des Verbandes,
Zusammensetzung, Wahl) Rechte und Pflichten des Vorstandes und des
etwa gewählten Ausschusses,
Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,
Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Aus-
schreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,
Anderung der Satzung.
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8410.
Was nach den I§ 368 bis 376 für Krankenkassen gilt, ist auf Kassenverbände
entsprechend anzuwenden.
8 411.
Jede Kasse kann mit dem Schlusse des Geschäftsjahrs aus dem Verband aus-
scheiden, wenn sie es spätestens sechs Monate zuvor bei dem Vorstand beantragt hat.
Die beteiligten Kassenausschüsse können den Verband durch übereinstimmenden
Beschluß auflösen.